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Als subsidiäre Deckungsmittel waren in Art. 3 Umlagen be-
stimmt; Unterstützungen unbemittelter Gemeinden aus Staats-
und Kreismitteln wurden vorgesehen.
Die Motive zum Entwurfe lassen entnehmen, dass die Schulen
nur in finanziell-rechtlicher Beziehung und in ihren äusseren
Verhältnissen als Gemeinde-Anstalten characterisirt werden sollten.
Der Ausschuss-Referent der Abgeordnetenkammer fasste die
Bedeutung des Artikels 1 dahin zusammen: „Es wird damit den Ge-
meindebehörden nicht nur die Verwaltung des Vermögens der Schule,
sondern auch ihre Mitwirkung zur Ordnung sämmtlicher Verhält-
nisse der Schulen zuerkannt. Die Autonomie der Gemeinden in
der Regelung der äusseren Schulangelegenheiten ist gewahrt.“
Die Absicht, dieses Princip zu wahren, veranlasste den Aus-
schuss zur Beseitigung der erwähnten Bestimmung bezüglich der
nicht mit den Gemeinden zusammenfallenden Schulsprengel und
zur Aufnahme von Vorschriften, wonach derartige Sprengelschulen
als Anstalten jener politischen Gemeinden, in welchen sie ihren
Sitz haben, betrachtet werden sollten.
Bei der Berathung des Entwurfes in der Kammer der Ab-
geordneten erklärte Abg. Hirschberger: „das Gesetz sagt einmal,
„wem die Schule angehört, worüber bisher Zweifel war; denn
„sobald es sich um das Zahlen gehandelt hat, waren die Schulen
„Gemeindeanstalten, in anderer Beziehung galten sie bald als
„Anstalten der Kirche, bald als Staatsanstalten, jetzt erst erfahren
„wir aus Art. 1, dass sie Gemeindeanstalten sind.“
Diese Auffassung des bezeichneten Grundsatzes veranlasste
den genannten Abgeordneten zur Stellung eines — im Laufe
der Debatte modifiecirten und von der Mehrheit abgelehnten —
Antrages, wonach den Gemeinden ein gesetzliches Recht der Mit-
wirkung bei der Besetzung der Schulstellen als Aequivalent für
ihre Verpflichtungen eingeräumt werden sollte. Diesem Antrage
wurde mit Recht von mehreren Seiten entgegengehalten, dass
die Regelung dieser Fragen nur in einem künftigen Unter-