Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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richtsgesetze geregelt werden könne. Insbesondere bemerkte 
v. Steinsdorf unter Zustimmung des Ausschussreferenten „Es ist 
„erwähnt worden, dass über die inneren Verhältnisse der Schu- 
„len gar nichts gesagt sei, ebensowenig als über das Recht 
„der Gemeinden, bei Besetzung der Lehrstellen mitzuwirken. 
„Allein, wie schon die Ueberschrift des Gesetzes sagt, so berührt 
„es lediglich die Geldfrage. Es wäre allerdings eine Consequenz 
„gewesen, dass, wenn man die Schulen als Gemeindeanstalten 
„erklärt und die damit verbundenen Lasten den Gemeindeanstalten 
„überweiset, auch deren Rechte hätten in Erwägung gezogen 
„werden können. Es wurde auch dieser Gegenstand im Aus- 
„schusse umständlich besprochen, allein man überzeugte sich, 
„dass die schwierigen Fragen des Vorschlags- und Präsentations- 
„Rechtes nicht so nebenbei durch Modificationen des Gresetzent- 
„wurfes geregelt werden können. Auch alle inneren Einrichtungen 
„sind in der Gesetzesvorlage nicht berührt und deren gesetzliche 
„Regelung, wenn überhaupt möglich, der Zukunft vorbehalten.“ 
Der k. Cultusminister v. ZweuL erklärte, die Regierung könne 
im gegenwärtigen Augenblick zu einer so weitgehenden Modifica- 
tion (Antrag Hirschberger), deren Werth für das Gedeihen der 
Schule ein sehr fraglicher sei, eine bindende Zusage nicht geben, und 
befürwortete die Ablehnung des Antrages. 
Der Referent des Ausschusses der Kammer der Reichsräthe 
von Haruess bemerkte in seinem Vortrag über den von der Kam- 
mer der Abgeordneten gebilligten Entwurf folgendes: 
„Art. 1 bezeichnet die Schulen als Gemeindeanstalten 
„und leitet hieraus die Verpflichtung der politischen Gemeinde 
„zur Bestreitung des Schulaufwandes ab. Soweit mit dem Aus- 
„druck Gemeindeanstalt nichts weiter gesagt werden will, als dass 
„die Schule nicht Staatsanstalt (!) sei, lässt sich der Ausdruck 
„rechtfertigen. Andere Folgerungen aber, welche man aus dieser 
„Begriffsbestimmung ableiten wollte, wären abzulehnen. Die Com- 
„petenzen des Staates und der Kirche bei Organisation der
	        
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