uiederländische Recht beschränkt also den Begriff der Amts-
unterschlagung, bestraft aber mit Gefängniss bis zu + Jahren
und sechs Monaten den Beamten, welcher vorsätzlich Sachen, die
für die zuständige Behörde zur Ueberführung oder Beweisführung
bestinnmt sind, Akten, Bescheide oder Register, die er amtlich
in Gewahrsanı hat, unterschlägt. (Art. 361.)
h. Erpressung: — $S 253—356, 339. — Dieselbe soll
nach der Mitteilung in dem mehrerwähnten Aufsatze (Preussisches
Just.-Min.-Bl. 1889 S. 22 Ziffer 38) nur dann Auslieferungs-
delict sein, wenn sie von Öffentlichen Beamten begangen wird.
Der Wortlaut sämmtlicher Verträge spricht nicht für diese
Annahme.
Art. 365: „der Beamte, welcher durch Missbrauch seines
Amtes jemanden zwingt, etwas zu thun, zu unterlassen oder zu
dulden, wird mit Gefängniss bis zu zwei Jahren bestraft‘‘.
Von der gewöhnlichen Erpressung handelt Titel XXIII
(Art. 317 — 320).
Wer, um sıch oder einem anderen einen widerrechtlichen
Vorteil zu verschaffen, durch Gewalt oder Bedrohung jemanden
zur Herausgabe einer Sache, welche ganz oder teilweise diesem
oder einem Dritten gehört, zur Eingehung einer Schuld oder
Aufhebung einer Forderung zwingt, wird mit Gefängniss bis zu
neun Jahren bestraft (Art 317).
Handelt es sich nur um eine Bedrohung mit Schmähung,
Schmähschrift oder Offenbarung eines Geheimnisses, so tritt Ge-
fängniss bis zu 3 Jahren ein, überdies ist ein Strafantrag er-
forderlich (Art. 318).
Die Bestimmung des Art. 316 (s. oben unter Diebstahl
a. E.) findet sowohl im Fall des Art. 317 als auch Art. 318
Anwendung.
1) Bestechung öffentlicher Beamten (öffentlicher
Angestellter: Bremen; Staatsbeamter: Oldenburg ; öffentl. Diener:
Württemberg).