— 50 —
tion der Schulen Stellung und Ueberwachung der Unterrichtsauf-
gabe vorbehalten bleiben.
Die Schule gehört auch nach dem Schulbedarfs-
gesetz dem Staate°?).
Das Gesetz hat aber nicht einmal in finanz-recht-
licher Beziehung den Grundsatz, dass die Schule eine
(emeindeanstalt sei, durchgeführt: beide Kammern und
die Regierung haben ausdrücklich die Anwendbarkeit des eben
erwähnten Art. V des Umlagengesetzes von 1819 bezüglich der
Schulumlagen angenommen und dessen Fortbestand gewollt. Für
letztere bestimmt — die besonderen Vorschriften des Art. 7 d. G.
bleiben ausser Betracht — Art. 6: „Der Bedarf der deutschen
Schulen, welcher durch die in Art. 1 und 3 bis 5 aufgezählten
Mittel (besondere Schuleinnahmen, Nebendienste des Schullehrers
etc.) nicht gedeckt wird, ist soweit nicht andere Einnahmen der
(Gemeinde die Deckungsmittel bieten, durch Umlagen nach den
für diese gesetzlich gel tenden Bestimmungen aufzubringen.“
Ohne auf die einzelnen Streitfragen über die Erhebung von
Schulumlagen einzugehen, sei hier nur erwähnt, dass nach dieser
— z. /. der Erlassung des Schulbedarfsgesetzes mit dem allge-
meinen Umlagerecht der Gemeinden nicht in Widerspruch stehen-
den — Ausnahmebestimmung die Angehörigen einer jeden Con-
fession die Umlagenentrichtung für eine ihnen confessionell fremde
Gemeindeschule ablehnen konnten, soferne in der Gemeinde con-
fessionell getrennte Schulen bestanden.
Daraus ergab sich die Anomalie, dass die politische Gemeinde
in solchen Fällen den Schulaufwand tragen musste, wenn zur
Aufbringung desselben die vorhandenen Mittel der Gemeindekasse
und sonstige Einnahmen etc. ausreichten, dass aber der Schul-
bedarf durch confessionelle Umlagen — welche allerdings
\
33) Vgl. Cult.-Min.- Entschl. vom 15. Nov. 1872 Nr. 12558 in WEBER
G.- u. V.-Sammlung Bd. 9 S. 566 u. Bl. f. adm. Pr. Bd. 38 S. 68.