Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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tion der Schulen Stellung und Ueberwachung der Unterrichtsauf- 
gabe vorbehalten bleiben. 
Die Schule gehört auch nach dem Schulbedarfs- 
gesetz dem Staate°?). 
Das Gesetz hat aber nicht einmal in finanz-recht- 
licher Beziehung den Grundsatz, dass die Schule eine 
(emeindeanstalt sei, durchgeführt: beide Kammern und 
die Regierung haben ausdrücklich die Anwendbarkeit des eben 
erwähnten Art. V des Umlagengesetzes von 1819 bezüglich der 
Schulumlagen angenommen und dessen Fortbestand gewollt. Für 
letztere bestimmt — die besonderen Vorschriften des Art. 7 d. G. 
bleiben ausser Betracht — Art. 6: „Der Bedarf der deutschen 
Schulen, welcher durch die in Art. 1 und 3 bis 5 aufgezählten 
Mittel (besondere Schuleinnahmen, Nebendienste des Schullehrers 
etc.) nicht gedeckt wird, ist soweit nicht andere Einnahmen der 
(Gemeinde die Deckungsmittel bieten, durch Umlagen nach den 
für diese gesetzlich gel tenden Bestimmungen aufzubringen.“ 
Ohne auf die einzelnen Streitfragen über die Erhebung von 
Schulumlagen einzugehen, sei hier nur erwähnt, dass nach dieser 
— z. /. der Erlassung des Schulbedarfsgesetzes mit dem allge- 
meinen Umlagerecht der Gemeinden nicht in Widerspruch stehen- 
den — Ausnahmebestimmung die Angehörigen einer jeden Con- 
fession die Umlagenentrichtung für eine ihnen confessionell fremde 
Gemeindeschule ablehnen konnten, soferne in der Gemeinde con- 
fessionell getrennte Schulen bestanden. 
Daraus ergab sich die Anomalie, dass die politische Gemeinde 
in solchen Fällen den Schulaufwand tragen musste, wenn zur 
Aufbringung desselben die vorhandenen Mittel der Gemeindekasse 
und sonstige Einnahmen etc. ausreichten, dass aber der Schul- 
bedarf durch confessionelle Umlagen — welche allerdings 
\ 
33) Vgl. Cult.-Min.- Entschl. vom 15. Nov. 1872 Nr. 12558 in WEBER 
G.- u. V.-Sammlung Bd. 9 S. 566 u. Bl. f. adm. Pr. Bd. 38 S. 68.
	        
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