Aufsätze.
Das Fremdenrecht und die Lehre des internationalen
Sachenrechts mit Berücksichtigung der geltenden
Codificationen.
(Schluss.)
Von
Dr. ıur. Lupwie DoxtE in Nürnberg.
S 3. Umfang der Anwendung der lex rei sitae für Mobilien
und Immobilien. Sacheigenschaften.
Die Frage, welche Schranken der Herrschaft der lex rei sitae
im Sachenrechte auferlegt werden sollen, löst sich vorerst dahin,
dass eine Üollision mit dem Personalstatute nur insoweit denk-
bar ist, als die subjectiven Beziehungen der Person zur Sache
sich in der Handlungs-, nicht aber in der Rechtsfähigkeit äussern.
Die objectiven Eigenschaften einer Sache, ob sie beispiels-
weise beweglich oder unbeweglich sei, bestimmen sich nach dem
Ortsrechte der belegenen Sache. Wie die rechtlichen Eigenschaften
einer Person nach dem von ihr selbst behaupteten Personal-
statute sich bestimmen, so ist analogerweise für das Sachenrecht
zu schliessen, dass die rechtlichen Eigenschaften der Sachen sich
nach den ihnen durch die Personen übergeordneten Rechtsnormen
zu behandeln seien. Aus der Bestimmtheit dieses Rechts folgt
demgemäss die Bestimmbarkeit der Eigenschaften der Sachen.
Archiv für öffentliches Recht. VTII. 4. 34