Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Aufsätze. 
  
Das Fremdenrecht und die Lehre des internationalen 
Sachenrechts mit Berücksichtigung der geltenden 
Codificationen. 
(Schluss.) 
Von 
Dr. ıur. Lupwie DoxtE in Nürnberg. 
S 3. Umfang der Anwendung der lex rei sitae für Mobilien 
und Immobilien. Sacheigenschaften. 
Die Frage, welche Schranken der Herrschaft der lex rei sitae 
im Sachenrechte auferlegt werden sollen, löst sich vorerst dahin, 
dass eine Üollision mit dem Personalstatute nur insoweit denk- 
bar ist, als die subjectiven Beziehungen der Person zur Sache 
sich in der Handlungs-, nicht aber in der Rechtsfähigkeit äussern. 
Die objectiven Eigenschaften einer Sache, ob sie beispiels- 
weise beweglich oder unbeweglich sei, bestimmen sich nach dem 
Ortsrechte der belegenen Sache. Wie die rechtlichen Eigenschaften 
einer Person nach dem von ihr selbst behaupteten Personal- 
statute sich bestimmen, so ist analogerweise für das Sachenrecht 
zu schliessen, dass die rechtlichen Eigenschaften der Sachen sich 
nach den ihnen durch die Personen übergeordneten Rechtsnormen 
zu behandeln seien. Aus der Bestimmtheit dieses Rechts folgt 
demgemäss die Bestimmbarkeit der Eigenschaften der Sachen. 
Archiv für öffentliches Recht. VTII. 4. 34
	        
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