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Aus der Feststellung der Eigenschaft einer Sache als beweg-
liche oder unbewegliche, ergiebt sich aber noch nicht die absolute
exterritoriale Wirkung dieser Feststellung für fremde Rechtsgebiete.
Die derart bestimmte Eigenschaft einer Sache ist nämlich bindend
beispielsweise auch für den ausländischen Eigenthümer hinsicht-
lich der Art der Erwerbung, der Art der Veräusserung, der Mög-
lichkeit ihrer Pfändung und Verpfändung. Sollte es also am
Wohnsitze des Eigenthümers eine Hypothekbestellung an beweg-
lichen Sachen nicht geben, sollte dies dagegen in loco rei sitae
möglich sein, so entscheidet letzterer.
Aber andererseits ist die Anwendung der die Eigenschaft
einer Sache feststellenden lex situs dann ausgeschlossen, sobald
die Folgen der Anwendung dieses Gesetzes im Auslandsgebiete dazu
führen müssten, dass für das Inland berechnete Gesetzesnormen
ausländische Rechtsverhältnisse selbst dann treffen würden,
wenn ein Einfluss dieser Gesetzesnormen auf dieselben Rechts-
verhältnisse, wären sie im Inlande entstanden, ausgeschlossen sein
müsste. Die Erklärung, die Bar für solche Fälle versucht, ist
sowohl unklar als unzutreffend. Er behauptet!), die Eintheilung
in bewegliche und unbewegliche Sachen habe oft nur für gewisse
Rechtsmaterien, z. B. für das eheliche Güterrecht, für das Erb-
recht, ın gewissem Umfange Bedeutung. Wir hätten es dann
lediglich mit einer in kürzerer Form ausgedrückten eherecht-
lichen, erbrechtlichen Bestimmung zu thun, und dann entscheide
das ım fraglichen Falle überhaupt für das eheliche Güterrecht,
das Erbrecht massgebende Gesetz, so z. B., wenn nach dem am
Wohnorte der Ehegatten geltenden ehelichen Güterrecht Im-
mobilien von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen sind, zu den
Immobilien aber ausstehende hypothekarische Forderungen, Renten
u. 8. w., gerechnet werden. In solchen Fällen liegt der Grund
zum Verlassen der lex sıtus jedoch nicht im ehelichen Güter-
ı) Bar a. a. O. Bd. IS. 622 £.