Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Aus der Feststellung der Eigenschaft einer Sache als beweg- 
liche oder unbewegliche, ergiebt sich aber noch nicht die absolute 
exterritoriale Wirkung dieser Feststellung für fremde Rechtsgebiete. 
Die derart bestimmte Eigenschaft einer Sache ist nämlich bindend 
beispielsweise auch für den ausländischen Eigenthümer hinsicht- 
lich der Art der Erwerbung, der Art der Veräusserung, der Mög- 
lichkeit ihrer Pfändung und Verpfändung. Sollte es also am 
Wohnsitze des Eigenthümers eine Hypothekbestellung an beweg- 
lichen Sachen nicht geben, sollte dies dagegen in loco rei sitae 
möglich sein, so entscheidet letzterer. 
Aber andererseits ist die Anwendung der die Eigenschaft 
einer Sache feststellenden lex situs dann ausgeschlossen, sobald 
die Folgen der Anwendung dieses Gesetzes im Auslandsgebiete dazu 
führen müssten, dass für das Inland berechnete Gesetzesnormen 
ausländische Rechtsverhältnisse selbst dann treffen würden, 
wenn ein Einfluss dieser Gesetzesnormen auf dieselben Rechts- 
verhältnisse, wären sie im Inlande entstanden, ausgeschlossen sein 
müsste. Die Erklärung, die Bar für solche Fälle versucht, ist 
sowohl unklar als unzutreffend. Er behauptet!), die Eintheilung 
in bewegliche und unbewegliche Sachen habe oft nur für gewisse 
Rechtsmaterien, z. B. für das eheliche Güterrecht, für das Erb- 
recht, ın gewissem Umfange Bedeutung. Wir hätten es dann 
lediglich mit einer in kürzerer Form ausgedrückten eherecht- 
lichen, erbrechtlichen Bestimmung zu thun, und dann entscheide 
das ım fraglichen Falle überhaupt für das eheliche Güterrecht, 
das Erbrecht massgebende Gesetz, so z. B., wenn nach dem am 
Wohnorte der Ehegatten geltenden ehelichen Güterrecht Im- 
mobilien von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen sind, zu den 
Immobilien aber ausstehende hypothekarische Forderungen, Renten 
u. 8. w., gerechnet werden. In solchen Fällen liegt der Grund 
zum Verlassen der lex sıtus jedoch nicht im ehelichen Güter- 
ı) Bar a. a. O. Bd. IS. 622 £.
	        
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