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dieser Unterscheidung tritt bloss im Inlande zu Tage, dessen
interet public andernfalls benachtheiligt würde. Auf Grund des
interet public gelangt daher LAuREnT®) zu der absoluten Geltung
der lex rei sitae in der Frage nach mobiler oder immobiler Natur
der Sache.
Auf dem Gesichtspunkte der unbeschränkten Geltung der lex
in loco rei sitae für die Beurtheilung der beweglichen oder unbe-
weglichen Eigenschaft der Sachen stehen auch Bönm5) und Asser.
STOBBE dagegen will die bewegliche oder unbewegliche Natur
der Sachen überhaupt nach dem Gesetze beantworten, welches
über die rechtliche Beziehung entscheide, um welche es sich
handele‘). Diese Definition ist sowohl unrichtig als ungenau.
Sucht man die rechtliche Beziehung in der Sache, so kommt man
zur lex situs, sucht man sie in der Person, zur lex domicilii,
sucht man sie im Vertragsrechte allgemein zum Rechte des Er-
füllungsortes. Abgesehen davon kann eine Sache unter den
verschiedensten rechtlichen Beziehungen stehen, deren Collision
in den meisten Fällen ein Zerrbild zwischen mobile und immo-
bile ergeben würde, so dass für die Praxis ein fester Anhalts-
punkt mit der Befolgung der Stosse’schen Anschauung ausge-
schlossen wäre.
Es ist bei der Erörterung dieser Fragen besonders deutlich
die Unhaltbarkeit der Regel mobilia personam sequuntur erwiesen
und damit der Schwierigkeiten Erwähnung gethan, mit welchen
jene Codificationen zu kämpfen haben, welche sich noch zu
jenem Grundsatze bekennen. Die consequente Durchführung die-
ser Regel würde die lex domicilii als Massstab in diesen Fragen
ergeben. Thatsächlich scheint jedoch beispielsweise die französische
4) LAURENT a. a. OÖ. Bd. VII No. 156 u. 159.
5) Böum a. a. OÖ. S. 85. AssEr aa. O.S. 58 Ersterer theilt die An-
schauung Bar’s mit, ohne jedoch bestimnit sich zu erklären.
6) StoßBE, Handbuch des deutschen Privatrechts Berlin 1882 I S. 224.