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Laurent !0) betonte Princip der stricten Territorialität der Gesetze
für die immeubles par destination nicht anzuerkennen. Auch
hier soll die Vermittlung des interet de la societe zur Stütze
dienen, während seine Beachtung gerade in mancher Hinsicht die
lex rei sitae untergraben müsste.
Auch BrocHer!!) schliesst sich der absoluten Geltung des
Ortsrechts der belegenen Hauptsache für die Zubehörung an.
Die einzelnen Gesetzgebungen haben in dieser Frage wieder-
um nirgends Stellung genommen, sodass die den einzelnen ge-
setzlichen Bestimmungen unterliegenden Theorien bei einer Inter-
pretation ausschlaggebenden Werth äussern.
Die Eigenschaft einer Sache, ob sie fungibel oder nicht sei,
bestimmt ohne Rücksicht auf irgendwelche exterritoriale Bezieh-
ungen allein die lex in loco rei sitae, da hiebei eine Veranlass-
ung von dem Grundprincipe abzugehen sich nirgends erweisen
lässt.
Die Expropriationsmöglichkeit einer Sache unterliegt nach
unseren Ausführungen gleichfalls ohne Zweifel der Herrschaft des
lex rei sitae, ebenso aber auch die Eigenthumsbeschränkungen,
wie Nachbarrechte, Retraktrechte, Legalservituten etc.
In demselben Sinne entscheidet sich die Verkehrsfähigkeit
einer Sache. Auch hier würde es an jeglicher Voraussetzung
fehlen, um den Charakter einer Sache als extra commercium ex-
territorial wirken zu lassen.
Welche Sachen herrenlos seien, ist ebenfalls nach dem Orts-
rechte der belegenen Sache zu beurtheilen. Dieses stellt daher
10) LAURENT a. a. OÖ. Bd. VII S. 207: Yimmobilisation par destination
concerne les immeubles, elle augmente leur valeur, donc le territoire recoit
une extension, en ce sens que son exploitation est amelioree: voilä certaine-
ment un interet de souverainete, ou, en termes plus generaux, un interet
social.
11) BrocHeEr Bd. l.a.a.0. S. 375: Les choses accessoires suivent le sort
de celles auxquelles elles se rattachent: elles leur empruntent en quelque
sorte leur nature.