— 524 —
ın allen letztgenannten Detailfragen dann zur Anwendung kommen,
sobald es sich nur um die Eigenschaft der Sachen als Mobilie oder
Immobilie und als Pertinenz bei den einzelnen Punkten handelt.
S 4. Einwirkung des Personalstatuts,
Haben wir in dem vorigen Paragraphen lediglich von den
Eigenschaften der Sachen in objectivem Sinne gesprochen, so ge-
langen wir hier zu den Beziehungen der Person zur Sache, d.h.
zur Erwerbs- und Veräusserungsfähigkeit einer Person in ihrer
Beziehung zum Sachenrechte.
Ob eine Person fähig sei, an einer Sache dingliche Rechte
zu erwerben, müssen wir gleichfalls nach der lex in loco rei sitae
beantworten. Diese Annahme ist jedoch in der Theorie bestritten.
SAvIsnY 13) zuvörderst will hier die lex domicilii angewendet
wissen, weil diese Fähigkeit nur einzelner Zweig der allgemeinen
Rechts- und Handlungsfähigkeit sei, also zum persönlichen Zu-
stande gehöre. Eine Ausnahme will Savieny nur dann zu Gunsten
der lex rei sitae gestatten, wenn eine Beschränkung der Erwerbs-
fähigkeit vorgeschrieben werde durch streng positive, zwingende
Gesetze. — Denselben Standpunkt mit derselben Begründung
theilen Seurrerr’s Bl. f. R. A. Bd. 14, 5. 409. Es liegt nun ausser
allem Zweifel, dass die Fähigkeit einer Person, Rechte zu er-
werben, mit deren persönlichen Stand auf das engste verbunden
ist. Allein hieraus rechtfertigt sich keineswegs für das Sachen-
recht die Verwerfung des lex situs. Der Grund hiefür liegt darin,
dass es sich hier nicht um die absolute Rechtsfähigkeit der Per-
son, sondern nur um eine relative Fähigkeit im Hinblick auf die
territoriale Kraft der im Sachenrechte herrschenden Normen
handelt. Im Gegensatze zur Dispositionsfähigkeit hat die Rechts-
fähigkeit in vorliegender Materie, bedingt durch die räumliche
13) Sıvıeny a. a. O. 182 £.