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Lage der Sachen einen lokalen Charakter. Der Erwerb einer
Sache regelt die Beziehungen des Erwerbers (kraft der Dinglich-
keit der im Sachenrechte zur Entstehung gelangenden Rechte) zu
allen Personen, welche im Gebietskreise des Ortsrechtes der be-
legenen Sache sich aufhalten. Wenn nun das inländische Recht
im Hinblick auf die individuelle Rechtsfähigkeit oder Rechtsun-
fähigkeit den Erwerb dinglicher Rechte zulässt oder ausschliesst,
so ist kein Grund abzusehen, weswegen ausländischen Gesetzen
hier eine Wirkung zuerkannt werden sollte. Die Dinglichkeit im
Inlande entstandener Rechte an Sachen wirkt allerdings auch dem
Ausländer gegenüber. Das ausländische Recht jedoch kann nie-
mals Einfluss dahin üben, dass es im Inlande erworbenen ding-
lichen Rechten im Hinblick auf eigene abweichende Gesetze die
Anerkennung versagen würde. Demzufolge ist zu unterscheiden
der Erwerb dinglicher Rechte von deren Wirkung '*). Infolge der
unveränderlichen Lage der Immobilien deckt sich bei ihnen Er-
werb und Wirkung. Bei Mobilien unterliegt unseren Ausführ-
ungen gemäss der Erwerb demjenigen Rechte, an welchem die
Sache zur Zeit des Erwerbs belegen war, der Inhalt des Rechts
an der Sache demjenigen Rechte, von welchem die Mobilie jeweilig
beherrscht wird.
Die Richtigkeit dieser Anschauung ist auch von STOBBE, BAR
und Bönm !?) ausdrücklich anerkannt. Aus dieser principiellen
Auffassung ergiebt sich aber die Ueberflüssigkeit eines Rück-
greifens auf „streng positive Gesetze des öffentlichen Wohles‘“,
um der Geltung der lex rei sitae für unsere Fragen Leben zu
verschaffen.
14) d. h. der Erwerb dinglicher Rechte kann nicht von exterritorialer
Wirkung sein, weil die Wirkungen solchen Erwerbes an dem Orte wo die
Sache liegt, zu Tage treten. Aus denselben Gründen kann auch die Beschränk-
ung der Rechtsfähigkeit im Auslande dem Inlande gegenüber für das Sachen-
recht nicht von Wirkung sein.
15) StToBBE a. a. O. IS. 227; Bar a. a. O. IS. 713 f. 626. BöHm
a. a. 0. S. 86. Vgl. auch R.-G. XI S. 58.