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DeERnBURG!P) will die Fähigkeit zum Erwerbe wie zur Ver-
äusserung von Sachen allgemein dem Personalstatute unterwerfen,
eine Ausnahme nur insoweit zu Gunsten der lex rei sitae zulassen,
als bei Immobilien deren Erwerb oder Veräusserung von be-
sonderen Erfordernissen abhängig sei. Was unter diesen be-
sonderen Erfordernissen zu verstehen sei, darüber lässt sich
DeERNBURG nicht aus. Sucht man diese besonderen Erfordernisse
auf Seite des Personalstatus, so ist hinsichtlich des Erwerbes
von dinglichen Rechten nicht einzusehen, weshalb solche beson-
dere Erfordernisse exterritorial wirken sollen; sucht man dagegen
diese besonderen Erfordernisse auf Seite des Immobiliarstatuts
— und das scheint die Ansicht DERNBURE’s zu sein, wie das von
ihm gewählte Beispiel beweist — so würde in diesem Falle die
lex rei sitae zur Geltung unter Ausschluss des Personalstatuts
berufen. Dies würde bedeuten, dass das Personalstatut, so lange
die Fähigkeit zum Erwerbe dinglicher Rechte bestimmen würde,
als eben das Immobiliarstatut nichts anderes besonderes verfügt,
was thatsächlich auf die Herrschaft des letzteren hinausläuft.
Was nun die Dispositionsfähigkeit im internationalen Sachen-
rechte anlangt, so wird dieselbe zweifelsohne von dem Personal-
statute und nicht von der lex rei sitae bestimmt. Die Fähigkeit,
eine Sache zu erwerben, hat nur um deswillen örtliche Natur, weil
der Erwerb rechtliche Beziehungen im Herrschaftsgebiete der
lex situs erzeugt. Die Verfügungsfähigkeit dagegen ist absoluter
Natur. Sie äussert sich nicht lediglich in lokal bestimmbaren
Handlungen, sondern sie stellt die der Persönlichkeit selbst ent-
fliessende Herrschaft des Menschen über die Aussenwelt dar.
Die Richtigkeit dieser Anschauung erhellt besonders aus
Folgendem. Durch die Veränderung der örtlichen Lage werden
an einer Sache erworbene dingliche Rechte, insbesondere das
Eigenthum principiell nicht beeinflusst; das gleiche gilt bezüglich
16) DERNBURG, Pandekten II. Aufl. Bd. I S. 105.