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der bedeutenden Betonung des Feudalismus auch noch im mo-
dernen englischen Rechte andererseits gerade die entgegengesetzte
Richtung angenommen hat, so dass thatsächlich in jenen beiden
Gebieten die Geltung der lex loci contractus für die Handlungs-
fähigkeit auch im Sachenrechte bindend erscheint. Im Uebrigen
ist Doktrin wie Praxis prinzipiell dahin einig, dass die Handlungs-
fähigkeit des Ausländers nach seinen ausländischen Gesetzen zu
beurtheilen sei. Immerhin ist dieser Satz nicht ausnahmslos
richtig.
Der Inländer, der sich bei dem Abschlusse eines Reclıts-
geschäftes in Unkenntniss der Beschränkung des Ausländers be-
züglich dessen Dispositionsfähigkeit arglos auf dessen nach in-
ländischen Gesetzen vorhandene Handlungsfähigkeit verlässt, darf
nicht schlechthin durch Unkenntniss jener Gesetze benachtheiligt
werden.
Die französische Theorie und Praxis hat hier ein Vermitt-
lungsprinzip eingeschlagen, dem sich auch Bar!”) anschliesst.
Von hervorragender Bedeutung ist hier der arret de rejet de la
cour de cassation du 16 janvier 1861 und de Bourges du 26 mai
1858. Letzterer spricht sich dahin aus: L’interet des nationaux
qui ont stipul& de bonne foi ne saurait &tre sacrifi& au statut
personnel de l’etranger, qu’ils n’ont pas connu et ne sont pas
censes connaitre —, ersterer dahin: Il suffit alors, que le
Francais ait traite sans legerete, sans imprudence et avec bonne
fol. Demzufolge bleibt also in Frankreich ein Ausländer, wenn
er nach französischen Gesetzen handlungsfähig ist, an seine in
Frankreich eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen gebunden
und kann sich nicht auf sein Personalstatut nachträglich be-
rufen, wenn der andere Contrahent gehandelt habe ohne Leicht-
sinn und Nachlässigkeit hinsichtlich der Vergewisserung über des
anderen Handlungsfähigkeit.
17) Bar a. a. O. Bd. IS. 399.