Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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der bedeutenden Betonung des Feudalismus auch noch im mo- 
dernen englischen Rechte andererseits gerade die entgegengesetzte 
Richtung angenommen hat, so dass thatsächlich in jenen beiden 
Gebieten die Geltung der lex loci contractus für die Handlungs- 
fähigkeit auch im Sachenrechte bindend erscheint. Im Uebrigen 
ist Doktrin wie Praxis prinzipiell dahin einig, dass die Handlungs- 
fähigkeit des Ausländers nach seinen ausländischen Gesetzen zu 
beurtheilen sei. Immerhin ist dieser Satz nicht ausnahmslos 
richtig. 
Der Inländer, der sich bei dem Abschlusse eines Reclıts- 
geschäftes in Unkenntniss der Beschränkung des Ausländers be- 
züglich dessen Dispositionsfähigkeit arglos auf dessen nach in- 
ländischen Gesetzen vorhandene Handlungsfähigkeit verlässt, darf 
nicht schlechthin durch Unkenntniss jener Gesetze benachtheiligt 
werden. 
Die französische Theorie und Praxis hat hier ein Vermitt- 
lungsprinzip eingeschlagen, dem sich auch Bar!”) anschliesst. 
Von hervorragender Bedeutung ist hier der arret de rejet de la 
cour de cassation du 16 janvier 1861 und de Bourges du 26 mai 
1858. Letzterer spricht sich dahin aus: L’interet des nationaux 
qui ont stipul& de bonne foi ne saurait &tre sacrifi& au statut 
personnel de l’etranger, qu’ils n’ont pas connu et ne sont pas 
censes connaitre —, ersterer dahin: Il suffit alors, que le 
Francais ait traite sans legerete, sans imprudence et avec bonne 
fol. Demzufolge bleibt also in Frankreich ein Ausländer, wenn 
er nach französischen Gesetzen handlungsfähig ist, an seine in 
Frankreich eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen gebunden 
und kann sich nicht auf sein Personalstatut nachträglich be- 
rufen, wenn der andere Contrahent gehandelt habe ohne Leicht- 
sinn und Nachlässigkeit hinsichtlich der Vergewisserung über des 
anderen Handlungsfähigkeit. 
17) Bar a. a. O. Bd. IS. 399.
	        
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