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schützt, so gut schützt diesen der gesetzliche Mangel der Ver-
pflichtungsfähigkeit.
Die richtige Lösung dieser Streitfrage für das Sachenrecht
wird wohl in folgenden Voraussetzungen enthalten sein.
Die erste Voraussetzung ist bona fides auf Seiten des
Inländers, der im Vertrauen auf inländische Gesetze mit dem
verfügungsbeschränkten Ausländer contrahirt.
Die zweite Voraussetzung liegt darin, dass die Verfügungs-
unfähigkeit des Ausländers auch nach den inländischen Gesetzen
keine absolute ist, das heisst, der Ausländer darf nicht schon
nach inländischem Rechte ohne Rücksicht auf ausländisches Recht
handlungsbeschränkt sein. Daher muss in solchen Fällen der Aus-
länder mindestens die inländische Minderjährigkeitsgrenze seinem
Alter nach überschritten haben, er darf nicht wegen Geistes-
krankheit oder wegen Verschwendung im Auslande unter Curatel
gestellt sein, er darf als Haussohn gemäss S. C. Macedonianum
nicht auch im Inlande verpflichtungsunfähig?®) bezüglich Dar-
lehensaufnahme sein. Es widerspräche den Fundamentalgrund-
sätzen des internationalen Privatrechtes, wollte man solche Fälle
absoluter Unfähigkeit, wenn sie bei Ausländern vorkommen,
nicht den einheimischen, schützenden Gesetzen unterstellen.
Die dritte Voraussetzung schliesslich beruht darin, dass im
internationalen Sachenrechte diejenigen Sachen, über welche
solche verpflichtende Verträge abgeschlossen worden, im Inlande
liegen. Schliesst demnach ein nach deutschem Rechte mit 21
Jahren volljähriger, nach seinem Personalstatute erst mit 25
Jahren majorenner ÖOesterreicher über eine in Deutschland be-
legene, bewegliche oder unbewegliche Sache in Deutschland mit
einem Deutschen oder Ausländer, der in bona fide jene Unfähig-
20) Ist er im Inlande verpflichtungsfähig, so schützt ihn sein Personal-
statut nur im Falle erwiesener mala fides des mit ihm contrahirenden In-
länders.