Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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keit des Oesterreichers nach seinem Nationalgesetze nicht kennt, 
einen Vertrag, so ist dieser für jenen Oesterreicher nach unseren 
Erörterungen zweifellos verbindlich. Dieser Ansicht scheint auch 
ein Urtheil des rheinischen Kassations- und Revisionshofes vom 
5. Juli 1847 beizupflichten ?!), wenn auch mit anderer unzutreffen- 
der Begründung. 
Der unhaltbare Behelf Savıenvy’s?2), wonach die Restitution 
der Minderjährigen, gleich anderen Anfechtungsgründen von 
Rechtsgeschäften in Ansehung des anwendbaren örtlichen Rechts 
behandelt werden müsse, wird durch unsere Aufstellung verüber- 
llüssigt. Die Behauptung Savıieny’s, dass die Restitution von Un- 
mündigen nicht mehr als eine Beschränkung der Handlungsfähig- 
keit aufgefasst werden dürfe, da die Restitution auch auf Hand- 
lungen der Autoren angewendet werde, ist eine willkürliche. 
Durch die Restitutionsmöglichkeit werden thatsächlich nicht 
Rechtshandlungen der für sich dispositionsfähigen Curatoren, 
sondern Rechtshandlungen der Minorennen kraft ihrer Dispo- 
sitionsbeschränktheit beseitigt, welche die Curatoren absolut 
nicht suppliren können; denn durch die Vormundschaftsbestell- 
ung fällt die Unmündigkeit des Curanden keineswegs weg. 
Torres Campos2?) behauptet für Rechts- und Handlungsfähig- 
21) SEUFF. Arch. Bd. II. S. 1. Für die Frage, was zur gültigen Ver- 
äusserung von Immobilien eines Minderjährigen erfordert wird, ist nicht das 
Gesetz des Landes, wo der Minderjährige seinen Wohnsitz hat und wo die 
Vormundschaft geführt wird, entscheidend, und zwar sowohl hinsichtlich des 
Erfordernisses obervormundschaftlicher Zustimmung, als in Ansehung der 
Modalität der Veräusserung. Dagegen die weitere Frage, ob die wegen Ver- 
letzung auf dem Grunde der Minderjährigkeit gesuchte Restitution zu be- 
willigen sei oder nicht, bemisst sich nach dem Gesetze der belegenen 
Sache, da die auf Wiedererlangung des Kigenthums der veräusserten Im- 
mobilien gerichtete actio rescissoria sich als eine zur Kategorie der ding- 
lichen gehörige, als Immobiliarklage darstellt. 
vgl. Bönm a. a. O. S. 88. Anm. 1. 
22) Savıeny a. a. O. 8. 164. 
23) TORRES CAmPos, Elementos etc. a. a. O. S. 84. La aptitud y la 
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