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konnten sich übrigens auch XNichtkaufleute des betrügerischen
Bankerotts schuldig machen.
l) Betrug. (Prellerei: Baiern, Hamburg, Mecklenburg-
Schwerin, Württemberg; Schwindelei: Bremen). $$ 263-—265.
Art. 326. Wer in der Absicht, sich oder einem anderen
einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, durch Annahme
eines falschen Namens oder einer falschen Eigenschaft oder durch
listige Kunstgriffe oder durch ein Lügengewebe jemanden zur
Herausgabe einer Sache oder Eingehung einer Schuld oder Auf-
hebung einer Forderung bewegt. wird wegen Betruges mit Ge-
füngniss bis zu 3 Jahren bestraft.
Hiernach genügt nicht ein blosses Verschweigen bezw.
Unterdrücken einer wahren Thatsache, vielmehr sind listige Kunst-
griffe oder ein Lügengewebe erforderlich, welches geeignet ist,
auch verständige, umsichtige Personen zu täuschen. Nach nieder-
ländischem Recht kann ein Betrug nur gegen physische Personen
begangen werden. Bezieht sich der Betrug auf die Aufhebung
einer Forderung, so müssen die Kunstgriffe u.s.w. das Erlöschen
der Forderung durch einen Act der getäuschten Person zur Folge
haben; die Unmöglichkeit, die Schuld beizutreiben, ist nicht aus-
reichend zum Thatbestande des Betruges.
Die Bestimmung des Art. 316 (vgl. oben unter Diebstahl a.
E.) findet auch beim Betruge Anwendung.
Der Betrugsversuch ist ebenfalls Auslieferungsdelict.
Die Auslieferung soll nach Inhalt süämmtlicher Verträge,
wenn der Auszuliefernde wegen eines anderen gegen die nieder-
lündischen Gesetze begangenen Verbrechens oder Vergehens zur
Feit des Auslieferungsbegehens in Untersuchung gezogen oder
verhaftet ist, aufgeschoben werden bis zur Beendigung dieser Un-
tersachung und bis zur vollendeten Vollstreckung der etwa gegen
ihn erkannten Strafe. Eine derartige Bestimmung findet sich
auch in dem niederländischen Auslieferungsgesetze (Art. 6). das-
selbe hat aber derselben den Zusatz beigefügt, dass diese Vor-