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kanische Gesetzgebung sämmtliche Codificationen, die Rechts-
fähigkeit nach der lex domicilii, bezw. nach dem Nationalitäts-
gesetze beurtheilen.
Uns interessiren hier speciell nur jene Gesetzgebungen, welche
ausdrücklich für das Sachenrecht bezüglich der Rechts- und
Handlungsfähigkeit Vorschriften enthalten.
In erster Linie nennen wir hier das preussische Landrecht?*),
welches hinsichtlich im Inlande belegener Sachen die Handlungs-
fähigkeit eines Fremden ausdrücklich nach denjenigen Gesetzen
bemessen will, nach welchen am besten die Handlung bestehen
kann. Damit ist aber ein unserem oben ausgesprochenen Grund-
satze ähnlicher, wenn auch zu allgemeiner ausgesprochen. Denn,
wenn auch nicht direct die lex rei sitae für solche Fälle aner-
kannt ist, wenn auch von dem Erforderniss der bona fides ab-
gesehen ist, so ist hiermit doch verfügt, dass die lex situs stets
dann Anwendung finden soll, wenn die ausländischen Bestimm-
ungen sich zum Nachtheile der Gültigkeit der inländischen
Handlung mit den inländischen Bestimmungen nicht decken.
Ebenfalls in Anerkennung der Berechtigung unserer Grund-
sätze will das sächsische bürgerliche Gesetzbuch?®) dann die
Handlungsfähigkeit eines Fremden nach den inländischen Gesetzen
behandeln, wenn eine inländische Verpflichtung im Spiele ist.
Jedoch erscheint nach unseren Grundsätzen diese Bestimmung
in dieser Ausdehnung zu weit.
Auch das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch °°)
24) Einleitung $ 35: Doch wird ein Fremder, der in hiesigen Landen
Verträge über daselbst befindliche Sachen schliesst in Ansehung seiner
Fähigkeiten zu handeln, nach denjenigen Gesetzen beurtheilt, nach
welchen die Handlung am besten bestehen kann.
25) S 8: Die Handlungsfähigkeit eines Ausländers wird nach den Ge-
setzen des Inlandes beurtheilt, wenn eine Verpflichtung desselben aus einer
im Inlande vorgenommenen Handlung in Frage ist.
26) vgl. $ 4 letzter Satz mit $ 34, 35, 86, 37 1. c. Es soll schon die