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trifft Bestimmungen, wonach eventuell eine Einwirkung des Per-
sonalstatuts (also auch im Sachenrechte) für die Handlungsfähig-
keit ausgeschlossen wäre und auch in manchen Fällen hierfür
die lex situs massgebend erklärt wird. Allein auch hier sind
diese Bestimmungen zu allgemein, ungenau und ihrer Ausdehnung
nach unrichtig.
Es beruht auf verwandten Gedanken, wenn das portugiesische
Gesetzbuch?”) die Anwendung der die Handlungsfähigkeit normi-
renden einheimischen Gesetze in solchen Fällen zulässt, wo Fremde
im Auslande gegenüber Portugiesen Verpflichtungen eingingen,
und solche Fremde dann in Portugal angetroffen werden. Allein
diese gesetzliche Bestimmung ist einerseits zu eng, da sie die
Haftbarmachung der Ausländer abhängig macht davon, dass sie
in Portugal angetroffen werden, andererseits ist sie wieder zu weit,
da sie dann die Fremden schlechthin, ob die Sache in Portugal
liegt oder nicht, nach portugiesischen Gesetzen in solchen Fällen
verhaftet.
Auch das italienische Gesetzbuch ?®) will Ausnahmen von der
Geltung des Personalstatuts bezüglich der Handlungsfähigkeit zu-
lassen und zwar bei der Collision inländischer Personen, Güter
oder Acte betreffender leggi proibitive. Practisch ist auch diese
Definition zu ungenau.
Eine aus dem Obligationenrechte herübergreifende Wirkung
auf das Sachenrecht äussern auch gesetzliche Bestimmungen des
wechselseitige Verbindlichkeit zur Anwendung der lex loci contractus
genügen.
2?) Art. 28. Os estrangeiros, sendo encontrados n’ este reino, podem
ser demandados perante as justicas portuguezas, pelas obrigagöes contrahidas
com portuguezes em paiz estrangeiro.
28) Art. 12: Non ostante le disposizioni degli articoli precedenti, in
nessuno caso le leggi, gli atti e lesentenze di un paese straniero e le private
disposizioni e convenzioni potranno derogare alle leggi proibitive del
regno che concernono le persone, i beni o gli atti, ne alle leggi riguardanti
in qualsiasi modo I’ ordine pubblico ed il buon costume.