Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 597 — 
italienische Schule befolgt, während wohl richtiger Ansicht nach 
ihnen nur eine engere Interpretation gerecht zu werden vermag. 
Der Vertragsentwurf zwischen Argentinien, Bolivia, Brasi- 
lien ®®) unterstellt Rechts- wie Handlungsfähigkeit im Sachenrechte 
grundsätzlich der lex situs. 
Haben wir bis hierher speciell von den physischen Personen 
deren Handlungs- und Rechtsfähigkeit gesprochen, so gelangen 
wir nun zur Beurtheilung der Frage, in wieweit ausländische 
juristische Personen im Inlande Rechte an Sachen erwerben und 
darüber disponiren können. 
Bezüglich der Rechtsfähigkeit ist hier nichts Neues zu sagen, 
wie bei physischen Personen, so bemisst sich auch bei moralischen 
Personen dieselbe nach der lex in loco rei sitae. Eventuelle Amor- 
tisationsgesetze, Gesetze, welche den Grunderwerb juristischer Per- 
sonen beschränken, wirken demnach strikt territorial. Demzu- 
folge können aber auch Privilegien, welche solch’ ausländische 
moralische Personen im Auslande geniessen, im Inlande nicht 
geltend gemacht werden. Allein auch hinsichtlich der Handlungs- 
fähigkeit ist zu sagen, dass dieselbe der lex situs im Sachen- 
rechte unterliegt, soweit die juristische Person bezw. deren Ver- 
treter nicht vom Auslande aus, sondern im Inlande Dispositionen 
über derselben zustehende dingliche Rechte treffen wollen. Der 
springende Punkt ist eben hier, dass juristische Personen als 
solche wohl eine Rechts-, aber nicht eine Dispositionsfähigkeit 
mangels eines individuellen Willens besitzen. Dieser Wille muss 
eben stets (nicht wie bei den Minderjährigen, wo die Handlungs- 
fähigkeit an bestimmte, in verschiedenen Rechtsgebieten ver- 
schiedene Altersgrenzen gebunden ist) im einzelnen Falle durch 
33) Art. 26: Los bienes, cualquiera que sea su naturaleza, son exclusi- 
vamente regidos por la ley del lugar, donde existen, en cuanto & su calidad, 
ä su possession, 4 su enajenabilidad absoluta 6 relativa, y & todas las 
relaciones de derecho de caräcter real de que son sucseptibles.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.