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italienische Schule befolgt, während wohl richtiger Ansicht nach
ihnen nur eine engere Interpretation gerecht zu werden vermag.
Der Vertragsentwurf zwischen Argentinien, Bolivia, Brasi-
lien ®®) unterstellt Rechts- wie Handlungsfähigkeit im Sachenrechte
grundsätzlich der lex situs.
Haben wir bis hierher speciell von den physischen Personen
deren Handlungs- und Rechtsfähigkeit gesprochen, so gelangen
wir nun zur Beurtheilung der Frage, in wieweit ausländische
juristische Personen im Inlande Rechte an Sachen erwerben und
darüber disponiren können.
Bezüglich der Rechtsfähigkeit ist hier nichts Neues zu sagen,
wie bei physischen Personen, so bemisst sich auch bei moralischen
Personen dieselbe nach der lex in loco rei sitae. Eventuelle Amor-
tisationsgesetze, Gesetze, welche den Grunderwerb juristischer Per-
sonen beschränken, wirken demnach strikt territorial. Demzu-
folge können aber auch Privilegien, welche solch’ ausländische
moralische Personen im Auslande geniessen, im Inlande nicht
geltend gemacht werden. Allein auch hinsichtlich der Handlungs-
fähigkeit ist zu sagen, dass dieselbe der lex situs im Sachen-
rechte unterliegt, soweit die juristische Person bezw. deren Ver-
treter nicht vom Auslande aus, sondern im Inlande Dispositionen
über derselben zustehende dingliche Rechte treffen wollen. Der
springende Punkt ist eben hier, dass juristische Personen als
solche wohl eine Rechts-, aber nicht eine Dispositionsfähigkeit
mangels eines individuellen Willens besitzen. Dieser Wille muss
eben stets (nicht wie bei den Minderjährigen, wo die Handlungs-
fähigkeit an bestimmte, in verschiedenen Rechtsgebieten ver-
schiedene Altersgrenzen gebunden ist) im einzelnen Falle durch
33) Art. 26: Los bienes, cualquiera que sea su naturaleza, son exclusi-
vamente regidos por la ley del lugar, donde existen, en cuanto & su calidad,
ä su possession, 4 su enajenabilidad absoluta 6 relativa, y & todas las
relaciones de derecho de caräcter real de que son sucseptibles.