Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Bestimmung beweglicher Sachen, an einen bleibenden Aufent- 
halt gebunden zu sein, das entscheidende Kriterium liefern soll. 
Man müsse in Gedanken irgend einen Ruhepunkt suchen, an 
welchem solche Sachen auf längere, vielleicht unbestimmte Zeit, 
zu bleiben bestimmt seien. Diese Anschauung wird mit Recht von 
Bar ?®) energisch bekämpft. Die Worte Savıenv’s selbst lassen die 
juristische Unhaltbarkeit seiner Aufstellung erkennen; es fehlt 
jeglicher innerer Anhalt, um in den einzelnen Fällen durch- 
greitend entscheiden zu können; die Entscheidung soll nach 
SAVIGNY von den „Umständen“ abhängen. Trotzdem fand Savıcny 
Anklang. STtosBE??), DERNBURG, BöHLau, wie auch Bönm pflichten 
der Theorie Savıeny’s im Grunde bei. LAuRENT dagegen verwirft 
dieselbe, um sich mit den lois d’interet social als entscheidenden 
Gesichtspunkt zu begnügen. 
Richtiger Ansicht nach kann nicht der längere oder kürzere 
Aufenthalt einer Mobilie, ihr Zweck, als Transportmittel zu dienen, 
ihre Bestimmung, in diesem oder jenem Territorium zu ver- 
bleiben, an sich über dıe Anwendbarkeit der lex situs oder des 
Personalstatuts entscheiden. Mit dem Eintritte in ein fremdes 
Rechtsgebiet wird jede Mobilie diesem unterworfen. Welche 
Gründe sollen dazu zwingen, das Reisegepäck eines im Inlande 
reisenden Ausländers nach ausländischen Gesetzen zu beurtheilen, 
welche Gründe dazu die vereinbarungsgemäss dem Absender zu 
Eigenthum verbleibende und umgehend zurückzusendende Ver- 
packung (Fässer) bezüglich etwaiger Retentionsrechte nach aus- 
ländischen Gesetzen zu behandeln? Warum sollen Flussfracht- 
schiffe nach der lex domicilii und nicht nach dem Gesetze ihres 
Aufenthaltsortes bemessen werden ? 
38) Bar a. a. O. Bd. I S. 608. 
39) SToBBE a. a. O. S. 227; DERNBURG a. a. O. Bd. I 8. 105; BöHLAU 
a. a. 0. Bd. IS. Bönma.a. O0. S 91. — Auch PHıLLımorE verkennt die 
Mängel der Savıeny’schen Anschauung nicht (vgl. PHILLIMORE a. a. 0. 
Bd. IV. S. 456. No. 590.
	        
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