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Bestimmung beweglicher Sachen, an einen bleibenden Aufent-
halt gebunden zu sein, das entscheidende Kriterium liefern soll.
Man müsse in Gedanken irgend einen Ruhepunkt suchen, an
welchem solche Sachen auf längere, vielleicht unbestimmte Zeit,
zu bleiben bestimmt seien. Diese Anschauung wird mit Recht von
Bar ?®) energisch bekämpft. Die Worte Savıenv’s selbst lassen die
juristische Unhaltbarkeit seiner Aufstellung erkennen; es fehlt
jeglicher innerer Anhalt, um in den einzelnen Fällen durch-
greitend entscheiden zu können; die Entscheidung soll nach
SAVIGNY von den „Umständen“ abhängen. Trotzdem fand Savıcny
Anklang. STtosBE??), DERNBURG, BöHLau, wie auch Bönm pflichten
der Theorie Savıeny’s im Grunde bei. LAuRENT dagegen verwirft
dieselbe, um sich mit den lois d’interet social als entscheidenden
Gesichtspunkt zu begnügen.
Richtiger Ansicht nach kann nicht der längere oder kürzere
Aufenthalt einer Mobilie, ihr Zweck, als Transportmittel zu dienen,
ihre Bestimmung, in diesem oder jenem Territorium zu ver-
bleiben, an sich über dıe Anwendbarkeit der lex situs oder des
Personalstatuts entscheiden. Mit dem Eintritte in ein fremdes
Rechtsgebiet wird jede Mobilie diesem unterworfen. Welche
Gründe sollen dazu zwingen, das Reisegepäck eines im Inlande
reisenden Ausländers nach ausländischen Gesetzen zu beurtheilen,
welche Gründe dazu die vereinbarungsgemäss dem Absender zu
Eigenthum verbleibende und umgehend zurückzusendende Ver-
packung (Fässer) bezüglich etwaiger Retentionsrechte nach aus-
ländischen Gesetzen zu behandeln? Warum sollen Flussfracht-
schiffe nach der lex domicilii und nicht nach dem Gesetze ihres
Aufenthaltsortes bemessen werden ?
38) Bar a. a. O. Bd. I S. 608.
39) SToBBE a. a. O. S. 227; DERNBURG a. a. O. Bd. I 8. 105; BöHLAU
a. a. 0. Bd. IS. Bönma.a. O0. S 91. — Auch PHıLLımorE verkennt die
Mängel der Savıeny’schen Anschauung nicht (vgl. PHILLIMORE a. a. 0.
Bd. IV. S. 456. No. 590.