Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Bar bemerkt richtig, eine solche Beurtheilung des dinglichen 
Rechts an einer beweglichen Sache nach Massgabe des Personal- 
statuts des Besitzers komme auf eine Exterritorialität und Per- 
sonifikation hinaus. Trotzdem will Bar gewissen Sachen, die that- 
sächlich vermöge ihrer Grösse und Wichtigkeit eine Art von 
erkennbarer Individualität besitzen, z. B. Seeschiffen und Fluss- 
schiffen, diese Personification und Exterritorialität zuerkennen. 
Diese Annahme ist willkürlich. Es müsste demzufolge ein 
englisches Schiff, das nach englischem Rechte nur ein Engländer 
erwerben kann, hinsichtlich der Möglichkeit seiner Veräusserung 
an Ausländer?°) auch im deutschen Hafen nach englischem Rechte 
beurtheilt werden, ein Grundsatz, der zu den schwersten Con- 
sequenzen führen würde. 
Wir gelangen in dieser Materie zu folgenden, die grund- 
sätzliche Geltung der lex situs im Mobiliarrechte beschränkenden, 
die Personalstatuten des Besitzers begünstigenden Ausnahmen. 
Die Seeschiffe*!) werden auf die Dauer ihrer Reise, solange 
sie nicht in einen ausländischen Hafen eingelaufen sind, von 
den Gesetzen des Heimathshafens beherrscht. Es ıst klar, dass, 
so lange ein Schiff nicht ein fremdes Rechtsterritorium betreten 
hat, eben jene Gesetze des Heimathshafens massgebend bleiben 
müssen; es würde eben hier an jeglichen Erfordernissen (Eintritt 
in das fremde Rechtsgebiet) fehlen, welche im Uebrigen die Herr- 
schaft der lex situs begründen. Es muss aber nicht das Personal- 
statut des Besitzers, sondern das Recht des Heimathshafens, 
40) Vgl. LEHR, Droit civil anglais a. a. O. S. 26 No. 53; PHILLIMORE, 
a. a. OÖ. Bd. IV. S. 270. Sect. 14. (The English Naturalization Act.). 
41) Es gelten die folgenden Grundsätze auch für Schiffe, welche auf 
internationalen Binnenseen oder internationalen Strömen verkehren, d. h. so- 
lange diese Seen-Flüsse keine territoriale Zugehörigkeit zu einem Gebiete 
besitzen. Dagegen will mit Unrecht ein Urtheil des Reichs-Oberhandelsgerichts 
vom 26. April 1872 (Bd. VI S. 80) auch für Binnenschiffe das Recht des 
Heimathshafens allgemein entscheiden lassen.
	        
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