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welches von dem ersteren verschieden sein kann, in diesen Fällen
entscheidend bleiben. Wenn also ein Sachse in Hamburg ein
Schiff besitzt, so kann das Hamburger und nicht das sächsische
Recht allein massgebend sein. Diese Folgerung ergibt sich aber
von selbst aus dem, was wir oben bezüglich der Rechtssouveränetät
gesagt haben. Auf dem internationalen Gebiete des Meeres,
welches keinem bestimmten Territorium angehört, kann von der
Herrschaft einer eigenen Rechtssouveränetät keine Rede sein.
Das reine Personalstatut wird seine Anwendung in solchen
Gebieten auch bezüglich des Sachenrechts erzwingen, wo noch
das System der persönlichen Rechte gilt. Dies sind namentlich
solche aussereuropäische Länder, in welchen Rechtsgleichheit
zwischen In- und Ausländern noch nicht zum territorialen (Gesetze
erhoben ist, also namentlich in China, der Türkei, Egypten u. a.
Aber auch in Algier gilt das System der persönlichen Rechte
— für Immobilien allerdings gilt durchweg, ohne Rücksicht auf
den Eigenthümer, französisches Recht“) — Israeliten, Musel-
manen und Franzosen leben nach dem Rechte ihrer Personal-
statuten. Immerhin zeigt sich für Ausländer seitens der dortigen
französischen Gerichtshöfe eine starke Hinneigung zur ausschliess-
lichen Anwendung des code Napoleon. Dies spricht BROCHER für
Cochinchina direct aus®?).
Eine weitere Ausnahme von Mobilien für die lex rei sitae
ist aber dann aufzustellen, wenn über im Auslande befindliche,
dahin verfrachtete, bewegliche Sachen ein Vertrag, eine Ver-
fügung getroffen wird, welche im Inlande wirken werden.
42) Loi du 26 juillet 7 aodt 1873 vgl. BROCHER Cours etc. a. a. 0.
S. 72.
43) BRocHER, lours, a. a. O. S. 78: Quant aux Francais, et autres
Europeens, il &tait naturel qu’ils fussent regis par une sorte de droit com-
mun leur venant de la metropole et dont la coutume de Paris et les ordon-
nances plus ou moins strietement observees formaient la base principale.
C’etait une rögle generalement, quoique diversement suivie dans les colonies,
sous l’ancien regime.