Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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das Reisegepäck eines das Inland durchreisenden Ausländers durch 
die Pfändung inländischer Gläubiger ergriffen werden. 
Was nun aber Kaufmannsgüter angeht, welche lediglich zur Be- 
sichtigung und Auswahl vom Auslande in das Inland versendet werden, 
so kann man diesenfalls zweifelsohne die Anwendung der lex situs 
nicht rechtfertigen. Auch hier müssen die Personalstatuten platz- 
greifen. Denn der factische Eintritt solcher Sachen in das 
fremde Rechtsgebiet bedeutet auch hier keinen rechtlichen 
Eintritt. Sie unterstehen noch der Verfügung des ausländischen 
Besitzers, wie analog dieses Verfügungsrecht bei Dispositions- 
stellungen wiederhergestellt wird. Eine Verfügung, wonach eine 
solche Auswahlsendung seitens des ausländischen Besitzers auch in 
rechtlicher Hinsicht dem Inlande unterworfen sei, kann jedoch 
in solchen Fällen nicht als gewollt betrachtet werden. Dieser Stand- 
punkt ist auch in SEuFFerT's Blättern für Rechtsanwendung zur 
Anerkennung gelangt (Bd. 14, S. 408). Voraussetzung ist jedoch 
selbstverständlich, dass die Rückkunft solcher Waaren in das aus- 
ländische Territorium gewollt ist und dass dieselben nicht etwa 
für eine inländische Handelsniederlassung des Ausländers bestimmt 
sind. Denn dann wäre auch ein rechtlicher Eintritt erfolgt. 
Dieselben Grundsätze des Transitverkehrs gelten begreiflich 
auch für Mobilien, welche in auf dem Meere oder auf internationalen 
Gewässern verkehrenden Schiffen als Transitgüter verfrachtet sind. 
Würde aberbeispielsweise der Eigenthümer der verfrachteten Waaren 
auf dem Schiffe mit einem Anderen Verträge über die verfrachteten 
Gegenstände abschliessen, so müsste nicht das Personalstatut des 
Eigenthümers, sondern das Recht des Heimathshafens des Schiffes 
als der lex rei sitae zur Anwendung gelangen. Für Retentions- 
rechte des frachtführenden Schiffers ist dasselbe zu sagen, was 
wir im übrigen oben bei derartigen Verhältnissen kennen lernten. 
Es erübrigt uns noch der rechtlichen Beziehungen zu gedenken, 
in welchen res furtivae zum internationalen Rechtsverkehre stehen. 
Auch hier empfiehlt sich die Anwendung des Personalstatuts des 
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