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statuten wirken zu lassen %), weil ein solches Schiff eventuell nie-
mals das Rechtsterritorium des Besitzers betrat, der Eintritt in
ein Rechtsterritorium aber für das Sachenrecht die nothwendigste
Voraussetzung der Anwendbarkeit der lex rei sitae ist.
Allein die exceptionelle Stellung der Seeschiffe liefert keinen
Grund dafür, auch im sonstigen für die letzterwähnten Fälle der
lex sıtus des Ursprungsortes die Herrschaft einzuräumen. Wenn
zum Beispiele ein französischer Kaufmann in Brasilien Kaffee
kauft, denselben an einen Hamburger Kaufmann liefert, welcher
ihm denselben zur Disposition stellt, so könnte nunmehr unmög-
lich brasilianisches Recht in Anwendung kommen, während das
Hamburger Recht, wie wir oben sahen, solange ausgeschlossen
bleibt, als nicht bezüglich jenes Kaffees nunmehr Verfügungen
mit rechtlicher Wirkung im Hamburger Territorium getroffen
werden. Es kann sich hier allein das französische Recht, sohin
das reine Personalstatut des Besitzers empfehlen.
Die nothwendige Anwendung der Personalstatuten erklärt
sich hier eben daraus, dass durch jenen Kauf in Brasilien —
wenn auch hiebei den brasilianischen Gesetzen nicht vorgegriffen
werden darf — hinsichtlich der Weiterveräusserung nach Deutsch-
land zwischen dem Besitzer und der Sache weit nähere Bezieh-
ungen entstanden sind, als sie das am Ursprungsorte der Sache
geltende brasilianische Recht darauf noch auszuüben vermag;
die Sache hat eben das brasilianische Rechtsgebiet verlassen, hat
aber dadurch nicht ihre Verknüpfung mit der Person des Besitzers
verloren. Sie kehrt überhaupt nicht mehr in das brasilianische
48) Als z. B. vor wenigen Jahren mehrere Schweizer Bürger den
Schweizer Bundesrath um Einführung einer eigenen Schweizer Flagge auf
dem Meere ersuchten, hätte doch niemals, selbst im Falle der Genehmigung,
ein solches Schweizer Schiff nach dem Schweizer Cantonsrechte behandelt
werden können. Es hätte das Recht des französischen, deutschen etc. Hei-
mathshafens gelten müssen.