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werfung eines Gesetzesvorschlages befragen zu lassen, vorerst
keine Verwirklichung finden werden, so verlohnt es sich gleichwohl,
der grundsätzlichen Bedeutung wegen, der geplanten Einführung
des Königsreferendums in dem so lange Zeit als constitutioneller
Musterstaat betrachteten Lande einige Aufmerksamkeit zu widmen.
Die von allen Seiten seit Jahren für nothwendig erachtete
Abänderung der belgischen Gesetzgebung über das Wahlrecht
veranlasste die Regierung, einen Entwurf zur Abänderung der
Verfassung vorzulegen, welcher sich auf eine grössere Anzahl von
Bestimmungen der Verfassung bezog. Eine der wichtigsten Aender-
ungen bezog sich auf die von der gesetzgebenden Gewalt han-
delnden Artikel 26 und 69; inhaltlich derselben wird die gesetz-
gebende Gewalt in Belgien gemeinschaftlich durch den König und
die beiden Kammern ausgeübt: der König sanctionirt die Ge-
setze und er verkündet dieselben. Der König hat hiernach ein
absolutes Vetorecht gegenüber den von den beiden Kammern an-
genommenen Gesetzentwürfen und in Verbindung mit dem Rechte
die Kammern aufzulösen, stellt dieses Veto die Krone als einen
wesentlichen Factor der gesetzgebenden Gewalt dar. Zur Auf-
lösung der Kammern, oder auch nur einer derselben, bedarf es
des Erlasses eines von dem Ministerium gegengezeichneten Decretes
und wenn auch theoretisch der König der Mitwirkung des Mi-
nisterums nicht bedarf, um das Veto einem (resetze entgegen-
zusetzen, so ist thatsächlich dieselbe doch erforderlich; ausser-
dem gilt das Vetorecht überhaupt nur als ein theoretisches Recht,
die Verfassungsgeschichte weist nur vereinzelte Fälle für seine
Ausübung in monarchischen Staaten auf und in Belgien scheint
bislang überhaupt noch kein Fall vorgekommen zu seın, in welchem
der König sich veranlasst gesehen hätte, dasselbe thatsächlich
anzuwenden. Bei einer Uneinigkeit und Meinungsverschiedenheit
zwischen der Krone und den Kammern bleibt hiernach der ersteren
in Wirklichkeit zur Lösung des Conflictes nur die Auflösung dieser
als Mittel übrig, zu der man sich in Belgien wie auch ander-