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wärts nur schwer entschliesst. Es schien der Regierung nun ge-
boten, dass, wenn das Wahlrecht eine Erweiterung erfahren sollte,
der Krone ein weiteres Mittel gegeben werden müsse, die Mein-
ung des Wahlkörpers über eine bestimmte Frage zu erfahren und
dieses Mittel erblickte man in dem Referendum. In dem Ent-
wurfe, welchen die Regierung vorlegte, und der die Artikel der
Verfassung genau bezeichnete, bezüglich deren die Revision für
erforderlich erklärt wurde, schlug die Regierung eine Abänderung
des Art. 67 vor, inhaltlich welcher dem König das Recht der
unmittelbaren Befragung der Wählerschaft ertheilt werden sollte;
in welchen Fällen dies Recht sollte ausgeübt werden können und
welche Formen bei seiner Ausübung zu beobachten wären, sollte
der Regelung durch ein besonderes Gesetz überlassen bleiben.
In ausführlicher Weise begründete die Regierung diesen Vor-
schlag, der ja, wie ihr selbst nicht verborgen bleiben konnte
noch blieb, eine Neuerung in das monarchische Staatsrecht ein-
führte, die mit den Traditionen desselben wohl kaum ın Ein-
klang zu bringen war. Nachdem auf die Bedenken hingewiesen
wurde, welche der Ausübung des Veto entgegenstehen, hob man
hervor, dass es nützlich erscheine, der Krone ein weniger aus-
gedehntes Recht als das der Auflösung einzuräumen, das mit den
Grundsätzen der repräsentativen Monarchie im engsten Zusam-
menhange stehe und die Krone in den Stand setze, in gewissen
Fällen eine ermässigende Thätigkeit auszuüben. ‚„Wesshalb‘“, so
führen die Erwägungen der Regierung aus, „soll dem König nicht
das Recht zustehen, die Wählerschaft in einem bestimmten Falle
um ihre Meinung zu befragen, da ihm doch das viel wichtigere
Recht eingeräumt ist, die Kammer aufzulösen?“ Der Einwand,
dass man durch die Anerkennung dieses Rechtes den Charakter
der parlamentarischen Monarchie verändere, wird nicht als be-
gründet erachtet, da die Wähler nicht berufen werden, um über
einen Vorschlag zu discutiren, sondern lediglich, um mit Ja oder
Nein abzustimmen; der Ausübung des Vetorechtes werde durch