Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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dings wird man daran festhalten, dass die Einführung eines 
wirklichen Referendums, also einer Einrichtung, welche die 
letzte Entscheidung über die Rechtsfortbildung unter gewissen 
Bedingungen den Wählern selbst überweist, mit dem monarch- 
ischen Staatsrecht nicht zu vereinigen ist, auch nicht mit 
dem constitutionell - monarchischen ; wesshalb aber in einer 
Monarchie der Monarch nicht befugt sein sollte, das Volk selbst 
um seine Ansicht über eine bestimmte Frage zu befragen, ist 
nicht einzusehen. Es muss dahingestellt bleiben, ob nicht der 
in Belgien mit der Einführung des Königsreferendums erfolglos 
gemachte Versuch in anderen Staaten im Laufe der Zeit mit 
besserem Erfolge aufgenommen und nachgeahmt werden wird.
	        
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