Wechselbeziehungen des Jagdrechts zum Wild-
schadenrecht und der gegenwärtige Stand der
Wildschadengesetzgebung in Deutschland.
Von
Amtsgerichtsrath W. Schwarze in Rüthen (Westphalen).
Das Jagdrecht wird ım Allgemeinen als Privatrecht behandelt,
obwohl es in der Hauptsache zum öffentlichen Recht gehört; denn
das Jagdrecht im objectiven Sinne, die Rechtsnormen, welche die
jagdlichen Rechtsverhältnisse im Einzelnen bilden, sind stets mehr
oder minder polizeilicher Natur, — bezeichnen sich ja doch die
das Jagdrecht im objectiven Sinne regelnden gesetzlichen Normen
wohl direct als Jagdpolizeigesetze; so das preussische vom 7. März
1850, das anhaltische vom 28. April 1870 bezw. 26. Mai 1882
und a. m. —, so dass dieser Theil des Jagdrechts auch dann
einen öffentlich rechtlichen Charakter hat, wenn das Jagdrecht
im subjectiven Sinne, die Jagdberechtigung, rein privatrechtlicher
Natur ist. Letzteres ist aber auch nur dann der Fall, wenn die
Jagdberechtigung ein Ausfluss des Eigenthums an Grund und
Boden ist oder als dingliches Recht auf fremdem Grund und
Boden sich herausgebildet hat. Ueberall dort aber, wo die Jagd-
berechtigung eine freie, oder eine an Gemeinde- oder Staatsan-
gehörigkeit geknüpfte ist, oder wo die Gemeinden bezw. der Staat
die Träger der Jagdberechtigung sind, und diese seitens der
Privaten durch Zahlung einer Jagderlaubnissgebühr, oder Lösen