Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Wechselbeziehungen des Jagdrechts zum Wild- 
schadenrecht und der gegenwärtige Stand der 
Wildschadengesetzgebung in Deutschland. 
Von 
Amtsgerichtsrath W. Schwarze in Rüthen (Westphalen). 
Das Jagdrecht wird ım Allgemeinen als Privatrecht behandelt, 
obwohl es in der Hauptsache zum öffentlichen Recht gehört; denn 
das Jagdrecht im objectiven Sinne, die Rechtsnormen, welche die 
jagdlichen Rechtsverhältnisse im Einzelnen bilden, sind stets mehr 
oder minder polizeilicher Natur, — bezeichnen sich ja doch die 
das Jagdrecht im objectiven Sinne regelnden gesetzlichen Normen 
wohl direct als Jagdpolizeigesetze; so das preussische vom 7. März 
1850, das anhaltische vom 28. April 1870 bezw. 26. Mai 1882 
und a. m. —, so dass dieser Theil des Jagdrechts auch dann 
einen öffentlich rechtlichen Charakter hat, wenn das Jagdrecht 
im subjectiven Sinne, die Jagdberechtigung, rein privatrechtlicher 
Natur ist. Letzteres ist aber auch nur dann der Fall, wenn die 
Jagdberechtigung ein Ausfluss des Eigenthums an Grund und 
Boden ist oder als dingliches Recht auf fremdem Grund und 
Boden sich herausgebildet hat. Ueberall dort aber, wo die Jagd- 
berechtigung eine freie, oder eine an Gemeinde- oder Staatsan- 
gehörigkeit geknüpfte ist, oder wo die Gemeinden bezw. der Staat 
die Träger der Jagdberechtigung sind, und diese seitens der 
Privaten durch Zahlung einer Jagderlaubnissgebühr, oder Lösen
	        
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