Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 569 — 
dem Grossen an allmählich immer grössere Waldungen, anfäng- 
lich wohl nur Kron- und Staatswaldungen, später auch zum 
grösseren Schutze dieser die denselben benachbarten, und endlich 
auch mit der grösseren Ausdehnung und Festsetzung des Grund- 
satzes der Forst- und Jagdhoheit der Landesherren, jeden be- 
liebigen Wald mit dem grösseren Schutze des Königsbannes (60 
Solidi) belegten (sie inforestirten, einbannten). 
Die kleineren Landesherren rissen, soweit sie nicht die Rechte 
der Landstände also namentlich des Adels, der Kirchen und 
Klöster und der grösseren Gemeinwesen respectiren und schonen 
mussten, alle Jagd an sich; in den grösseren Territorien wollte 
man das nicht, da ja zur Jagd auch Aufsichtspersonal gehörte, 
die Kosten der Jagdverwaltung somit zu grossartig wurden, und 
da die Landesherren ja auch nicht alles bejagen konnten, und 
unterschied man hier dann allmählich höhere und niedere Jagd 
oder auch höhere, mittlere und niedere Jagd. Die höhere Jagd 
behielt sich mehr oder weniger der Landesherr vor. Der Adel zog 
ebenfalls an Jagdberechtigungen an sich, was ihm möglich war 
und ihm die Landesherren übrig liessen. 
Die Landesherren und der hohe Adel belehnten wieder ihre 
Ritter und Dienstmannen mit der Jagd; die Schutzhörigen mussten 
ihren Schutzherren die Jagd auf ihrem Eigenthum überlassen, die 
Obermärker setzten sich in den Besitz des Jagdrechts der Marken, 
und so war der rechtliche Zustand am Schlusse des Mittelalters der, 
dass die Jagdberechtigung nur so weit an das Eigenthum an 
Grund und Boden geknüpft blieb, als nicht das Jagdrecht der 
Fürsten oder die Jagdgerechtsame des Adels, der Kirchen, der 
Städte etc. auf ihrem eigenen und auch auf fremdem Grund und 
Boden entgegenstand, und als sich der Eigenthümer im Laufe 
der Jahre seine Jagdberechtigung zu wahren gewusst hatte. War 
ja doch auch das Institut der Koppeljagden eingeführt und Fälle 
nicht selten, wo drei und noch mehr dinglich Jagdberechtigte 
neben dem Eigenthümer das Jagdrecht besassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.