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dem Grossen an allmählich immer grössere Waldungen, anfäng-
lich wohl nur Kron- und Staatswaldungen, später auch zum
grösseren Schutze dieser die denselben benachbarten, und endlich
auch mit der grösseren Ausdehnung und Festsetzung des Grund-
satzes der Forst- und Jagdhoheit der Landesherren, jeden be-
liebigen Wald mit dem grösseren Schutze des Königsbannes (60
Solidi) belegten (sie inforestirten, einbannten).
Die kleineren Landesherren rissen, soweit sie nicht die Rechte
der Landstände also namentlich des Adels, der Kirchen und
Klöster und der grösseren Gemeinwesen respectiren und schonen
mussten, alle Jagd an sich; in den grösseren Territorien wollte
man das nicht, da ja zur Jagd auch Aufsichtspersonal gehörte,
die Kosten der Jagdverwaltung somit zu grossartig wurden, und
da die Landesherren ja auch nicht alles bejagen konnten, und
unterschied man hier dann allmählich höhere und niedere Jagd
oder auch höhere, mittlere und niedere Jagd. Die höhere Jagd
behielt sich mehr oder weniger der Landesherr vor. Der Adel zog
ebenfalls an Jagdberechtigungen an sich, was ihm möglich war
und ihm die Landesherren übrig liessen.
Die Landesherren und der hohe Adel belehnten wieder ihre
Ritter und Dienstmannen mit der Jagd; die Schutzhörigen mussten
ihren Schutzherren die Jagd auf ihrem Eigenthum überlassen, die
Obermärker setzten sich in den Besitz des Jagdrechts der Marken,
und so war der rechtliche Zustand am Schlusse des Mittelalters der,
dass die Jagdberechtigung nur so weit an das Eigenthum an
Grund und Boden geknüpft blieb, als nicht das Jagdrecht der
Fürsten oder die Jagdgerechtsame des Adels, der Kirchen, der
Städte etc. auf ihrem eigenen und auch auf fremdem Grund und
Boden entgegenstand, und als sich der Eigenthümer im Laufe
der Jahre seine Jagdberechtigung zu wahren gewusst hatte. War
ja doch auch das Institut der Koppeljagden eingeführt und Fälle
nicht selten, wo drei und noch mehr dinglich Jagdberechtigte
neben dem Eigenthümer das Jagdrecht besassen.