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Namentlich die letzten beiden Punkte schafften böses Blut
unter den Grundbesitzern und veranlassten dieselben zu ener-
gischen Gegenvorstellungen und kleineren Revolutionen, und ist
auch die grössere Erhebung des Bauernstandes im südlichen Deutsch-
land unter dem Namen „Bundschuh“, dessen Niederwerfung so
erhebliche Opfer gekostet hat, zum grossen Theil der unter den
Bauern über obige Verhältnisse herrschenden Erregung zuzu-
schreiben; auch ist die Aufhebung des Jagdregals und der Jagd-
gerechtsame ohne Entschädigung in diesem Jahrhundert eine
Folge der andauernden Verstimmung der ländlichen Besitzer, da
das freie Jagdrecht überall eine der erste Forderungen der
revolutionären Parteien war.
Mit der Concentrirung des Jagdregals und der Jagdgerecht-
same in die Hände einiger Wenigen war zugleich auch eine
Hegung und Schonung des Wildes gegeben, welches sich in der
Zahl zusehends vermehrend, nicht mehr genügende Nahrung im
Walde fand und immer ärger über die Felder der angrenzenden
Grundbesitzer herfiel. Dieser Zustand wurde überall dort immer
lästiger und drückender, wo die Grundbesitzer mehr oder weniger
nicht berechtigt waren, ihre Grundstücke gegen das übertretende
Wild zu schützen. Die Klagen hierüber nahmen beständig zu,
und führten dann allmählich, namentlich zu Ende des vorigen
Jahrhunderts und zu Anfang des jetzigen dahin, dass in allen
Ländern Deutschlands mehr oder weniger ein Anspruch auf Wild-
schadenersatz und wenigstens der Anspruch auf wildschadenver-
hütende Verpflichtung der Berechtigten oder Berechtigung der
Grundbesitzer zur Abwehr anerkannt wurde. Bahnbrechend
wirkten in dieser Beziehung namentlich die Bestimmungen des
Preussischen Allgemeinen Landrechts, in den $$ 141 bis 147
Theil I Titel 9, wonach der Jagdberechtigte für allen in der
Nachbarschaft angerichteten Schaden haftete, wenn er bei über-
mässiger Hegung von hohem Wilde nicht Veranstaltungen traf
und unterhielt, dass die angrenzenden bebauten Ländereien gegen