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eine subjective hinzu, so dass nicht jeder Grundbesitzer jagdbe-
rechtigt ist, so müssen nicht nur Schutzmassregeln gegen das
Wild, sondern auch Bestimmungen über den Ersatz des durch
das Wild den Grundstücken zugefügten Schadens getroffen werden,
weil durch die subjectire Beschränkung der Jagdberechtigung
dem Grundbesitzer die Möglichkeit des Selbstschutzes entzogen ist.
Nun haben fast sämmtliche Gesetzgebungen Deutschlands,
trotzdem in Folge der revolutionären Bewegung des Jahres 1848
unbestritten der Grundsatz zur Geltung gekommen ist, dass jeder
Eigenthümer auch innerhalb seines Grund und Bodens jagdbe-
rechtigt ist, wie bereits oben erwähnt, eine subjective Beschränk-
ung des Jagdrechts eingeführt, indem sie die eigene Ausübung
des Jagdrechts an eine bestimmte, in den einzelnen Gesetzgeb-
ungen wechselnde Grösse, von 15 bis 250 Hectare, oder an eine
bestimmte Art der Grundstücke, Hofraum, eingefriedigte Gärten
und Grundstücke, Seeen, Teiche, Inseln u. s. w. knüpften,
oder die Zahl der hiernach Jagdberechtigten beschränkten, auch
bezüglich der Wald-Enclaven zu Gunsten des umschliessenden
Waldes die Anbietung der Verpachtung auf den Enclaven an den
Besitzer des Waldes oder Ruhenlassen der Jagd vorschrieben.
Dementsprechend hätten auch sämmtliche Jagdgesetze ausser
Schutzmassregeln gegen Beschädigungen durch das Wild, wozu
bei subjectiver Beschränkung des Jagdrechts auch noch die Wie-
derherstellung des principiellen Jagdrechts des beschädigten Grund-
besitzers tritt, falls die Beschädigungen sehr erheblich sind, oder
länger andauern, auch den Ersatz des durch das Wild verübten
Schadens bestimmen müssen.
Nun haben aber nur einige Jagdgesetze einen mehr oder
minder bedingten Wildschadenersatz eingeführt, so Bayern, Han-
nover, Kurhessen, Württemberg, Sachsen, Baden, Hessen, Anhalt,
Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Sondershausen und
Schaumburg-Lippe.