Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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eine subjective hinzu, so dass nicht jeder Grundbesitzer jagdbe- 
rechtigt ist, so müssen nicht nur Schutzmassregeln gegen das 
Wild, sondern auch Bestimmungen über den Ersatz des durch 
das Wild den Grundstücken zugefügten Schadens getroffen werden, 
weil durch die subjectire Beschränkung der Jagdberechtigung 
dem Grundbesitzer die Möglichkeit des Selbstschutzes entzogen ist. 
Nun haben fast sämmtliche Gesetzgebungen Deutschlands, 
trotzdem in Folge der revolutionären Bewegung des Jahres 1848 
unbestritten der Grundsatz zur Geltung gekommen ist, dass jeder 
Eigenthümer auch innerhalb seines Grund und Bodens jagdbe- 
rechtigt ist, wie bereits oben erwähnt, eine subjective Beschränk- 
ung des Jagdrechts eingeführt, indem sie die eigene Ausübung 
des Jagdrechts an eine bestimmte, in den einzelnen Gesetzgeb- 
ungen wechselnde Grösse, von 15 bis 250 Hectare, oder an eine 
bestimmte Art der Grundstücke, Hofraum, eingefriedigte Gärten 
und Grundstücke, Seeen, Teiche, Inseln u. s. w. knüpften, 
oder die Zahl der hiernach Jagdberechtigten beschränkten, auch 
bezüglich der Wald-Enclaven zu Gunsten des umschliessenden 
Waldes die Anbietung der Verpachtung auf den Enclaven an den 
Besitzer des Waldes oder Ruhenlassen der Jagd vorschrieben. 
Dementsprechend hätten auch sämmtliche Jagdgesetze ausser 
Schutzmassregeln gegen Beschädigungen durch das Wild, wozu 
bei subjectiver Beschränkung des Jagdrechts auch noch die Wie- 
derherstellung des principiellen Jagdrechts des beschädigten Grund- 
besitzers tritt, falls die Beschädigungen sehr erheblich sind, oder 
länger andauern, auch den Ersatz des durch das Wild verübten 
Schadens bestimmen müssen. 
Nun haben aber nur einige Jagdgesetze einen mehr oder 
minder bedingten Wildschadenersatz eingeführt, so Bayern, Han- 
nover, Kurhessen, Württemberg, Sachsen, Baden, Hessen, Anhalt, 
Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Sondershausen und 
Schaumburg-Lippe.
	        
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