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Die Mehrzahl der Jagdgesetze hat entweder gar keine Be-
stimmungen getroffen, wie z. B. die der Rheinpfalz, beider Mecklen-
burg, Oldenburg, beider Reuss, Lippe-Detmold, Bremen und El-
sass-Lothringen, oder aber gar den Wildschadenersatz gesetzlich
versagt, wie früher Preussen, cfr. $ 25 des Jagdpolizeigesetzes
vom 7. März 1850, dann Sachsen-Gotha, Sachsen-Weimar, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg, Waldeck, Lübeck und Hamburg, wo-
bei jedoch Waldeck, Lübeck und auch Baden, wo nur der durch
aus Gehegen ausgebrochenes Wild verursachte Schaden ersetzt
wird, anderweitige contractliche Regelung ausdrücklich zugelassen
haben. Preussen hat nun durch fortwährende Klagen beschä-
digter Grundbesitzer genöthigt, im Jahre 1891 Wildschadenersatz
und verschärfte Wildschaden verhütende Bestimmungen in dem
Gesetze vom 11. Juli 1891 festgestellt und wird die Erledigung
dieser gesetzgeberischen Verpflichtung auch für die anderen
Staaten, welche noch keinen Wildschadenersatz eingeführt haben,
bei der stets sich steigernden Hege des Wildes brennend werden,
so dass ein Ueberblick über den gegenwärtigen Stand der Wild-
schadengesetzgebung in Deutschland zeitgemäss sein dürfte. Ehe
wir dazu übergehen, wollen wir zunächst den Begriff des Wild-
schadens ım Allgemeinen feststellen, sowie in eine Erörterung der
sehr schwierigen Frage eingehen, wer den Wildschadenersatz zu
leisten hat.
Wildschaden ist derjenige Schaden, welchen jagdbares Wild
an den Grundstücken und den Erzeugnissen derselben incl. der
Einsaat und den Anpflanzungen auf denselben anrichtet. Was
jagdbares Wild ist, ist nach den einzelnen Jagdgesetzgebungen
sehr verschieden. In Preussen wird es durch die Provinzialgesetze
bestimmt. Fast überall gehören Elchwild (letzteres kommt jedoch
nur noch in Preussen vor), Rothwild, Damwild, Schwarzwild,
Rehe und Fasanen, sowie Hasen, Wald- und Feldhühner zu den
jagdbaren Thieren. In den einzelnen Jagdgesetzen ist der Wild-
schaden in verschiedener Weise, sowohl subjectiv wie objectiv