Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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8. September 1848, sowie auf Enklaven. $ 3 des Gesetzes vom 
16. Aprıl 1852. In subjectiver Beziehung beschränkt das preuss. 
Gesetz in $ 1 den Wildschaden auf den durch Schwarz-, Elch-, 
Roth-, Dam-, Reh-Wild und Fasanen angerichteten Schaden; 
Sachsen und Braunschweig beschränken den ersatzpflichtigen Scha- 
den auf den durch Roth-, Dam- und Schwarz-Wild; Lübeck auf 
den durch Roth-, Reh- und Schwarz-Wild angerichteten Schaden. 
Bayern versagt den Ersatz bei Federwild und Baden giebt Ersatz 
nur bei Schaden durch Standwild (also Ausschluss der Strich- und 
Zugvögel.. Württemberg, Baden und Braunschweig beschränken, 
wie bereits bemerkt, den Anspruch auf Schadenersatz auf Schaden, 
welcher durch das aus eingefriedigten Grundstücken ausgebrochene 
Wild verursacht wird, cf. überall die bereits oben bei den einzelnen 
Staaten aufgeführten Gesetzes-Paragraphen. 
2. Die Wildschaden verhütenden Bestimmungen sind nun im 
preussischen Wildschadengesetze, welches die alten Bestimmungen 
des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 ($S 21 bis 24) in Geltung 
lässt, ın ziemlich vollkommener Weise zum Ausdrucke gelangt. 
Im 8 21 des Gesetzes vom 7. März 1850 ist dem Grund- 
besitzer gestattet, durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, so- 
wie durch Zäune das Wild von ihren Besitzungen abzuhalten, 
auch bei Abwehr des Schwarz-, Roth- und Dam-Wildes sich 
kleinerer oder gemeiner Hunde zu bedienen. Die Jagd darf auf 
gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden nicht 
vorkommen, beim Widerspruch auch nur eines Grundbesitzers 
nicht ruhen. Sodann hat nach 8$ 23 und 24 des Gesetzes vom 
7. März 1850 der Landrath ohne Beschränkung auf Wildart das 
Recht, bei erheblichen Wildschäden auf Grundstücken gemein- 
schaftlicher Jagdbezirke oder Enklaven die Schonzeit aufzuheben 
und die Jagdberechtigten zum Abschuss aufzufordern und falls 
das nicht genügt, die Grundbesitzer selbst zum Abschuss zu er- 
mächtigen. Nach $$ 12 und 13 des Wildschadengesetzes hat die 
Aufsichtsbehörde bei zweimal festgestellten, durch Roth- oder 
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