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8. September 1848, sowie auf Enklaven. $ 3 des Gesetzes vom
16. Aprıl 1852. In subjectiver Beziehung beschränkt das preuss.
Gesetz in $ 1 den Wildschaden auf den durch Schwarz-, Elch-,
Roth-, Dam-, Reh-Wild und Fasanen angerichteten Schaden;
Sachsen und Braunschweig beschränken den ersatzpflichtigen Scha-
den auf den durch Roth-, Dam- und Schwarz-Wild; Lübeck auf
den durch Roth-, Reh- und Schwarz-Wild angerichteten Schaden.
Bayern versagt den Ersatz bei Federwild und Baden giebt Ersatz
nur bei Schaden durch Standwild (also Ausschluss der Strich- und
Zugvögel.. Württemberg, Baden und Braunschweig beschränken,
wie bereits bemerkt, den Anspruch auf Schadenersatz auf Schaden,
welcher durch das aus eingefriedigten Grundstücken ausgebrochene
Wild verursacht wird, cf. überall die bereits oben bei den einzelnen
Staaten aufgeführten Gesetzes-Paragraphen.
2. Die Wildschaden verhütenden Bestimmungen sind nun im
preussischen Wildschadengesetze, welches die alten Bestimmungen
des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 ($S 21 bis 24) in Geltung
lässt, ın ziemlich vollkommener Weise zum Ausdrucke gelangt.
Im 8 21 des Gesetzes vom 7. März 1850 ist dem Grund-
besitzer gestattet, durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, so-
wie durch Zäune das Wild von ihren Besitzungen abzuhalten,
auch bei Abwehr des Schwarz-, Roth- und Dam-Wildes sich
kleinerer oder gemeiner Hunde zu bedienen. Die Jagd darf auf
gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschäden nicht
vorkommen, beim Widerspruch auch nur eines Grundbesitzers
nicht ruhen. Sodann hat nach 8$ 23 und 24 des Gesetzes vom
7. März 1850 der Landrath ohne Beschränkung auf Wildart das
Recht, bei erheblichen Wildschäden auf Grundstücken gemein-
schaftlicher Jagdbezirke oder Enklaven die Schonzeit aufzuheben
und die Jagdberechtigten zum Abschuss aufzufordern und falls
das nicht genügt, die Grundbesitzer selbst zum Abschuss zu er-
mächtigen. Nach $$ 12 und 13 des Wildschadengesetzes hat die
Aufsichtsbehörde bei zweimal festgestellten, durch Roth- oder
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