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häfen „eigentlich nur grosse Transitläger sind“?®, Richtig ist,
dass in Ansehung der Entstehung der persönlichen Zollver-
pflichtung die öffentliche Niederlage nach $ 13 V.-2.-G. dem
Zollauslande gleichsteht, dass die unerlaubte Entfernung unver-
zollter Waaren aus einer Niederlage den formalen Thatbestand
der Zolldefraude darstellt ($ 136° V.-2.-G.)?®, und dass zu Folge
der positiven Bestimmung in 89 V.-2.-G. für die Verzollung der
zu Niederlagen abgefertigten Güter — ebenso wie im Begleit-
schein I-Verfahren — der zur Zeit der Verzollung, nicht der
zur Zeit des Eingangs der niedergelegten Waaren gültige Tarif
Anwendung findet. Allein im Uebrigen verbietet sich eine Pa-
rallele zwischen den Niederlagen und dem Zollauslande durch
den Grundunterschied, dass zwar die Niederlagegüter, nicht aber
die im Zollauslande befindlichen Waaren der Zollpflicht unter-
liegen. Nur Waaren, auf denen ein Zollanspruch ruht, finden
der Regel nach Aufnahme in die Niederlagen (88 98, 100, 108
V.-2.-G.). Wenn ausnahmsweise zollfreie Güter des freien Ver-
kehrs zur Niederlage zugelassen werden, so nehmen sie die Eigen-
schaft ausländischer unverzollter Waaren an?®, d. h. — genauer
gesprochen — sie treten durch Aufnahme in die Niederlage in
die Zollhaft der niedergelegten Waaren ein. Die Auffassung,
dass nicht schon der unter Zollkontrole stattfindende Eingang
zollpflichtiger Waaren aus dem Auslande in die Niederlage, son-
dern erst die Verbringung der Waare aus der Niederlage in den
22 EHRENBERG, Handelspolitik, 5 Vorträge, Jena 1900 S. 57.
23 Vgl. Entscheidung des Preuss. Obertribunals vom 18, Juni 1858,
Entsch. Bd. 39 S. 72; TRAUTVETTER, Das Strafrecht der Zoll- und Verbrauchs-
steuergesetze, Berlin 1894 S. 44; NEUMANN, Die deutschen Zoll-, Steuer- und
Stempelgesetze Berlin 1881 Anm. zu $ 97 V.-2.-G.
?* Vgl. den Aufsatz des Verf. über Zollpflicht und freien Verkehr im
Archiv für öffentl. Recht Bd. XIV S. 192 N. 43, S. 194 N. 50.
»© 8 101 Abs. 2 V.-2.-G.; $ 3 Niederlageregulativs; $$ 12, 17
Privatlagerregulativs; $ 3 Bd. II Weinlagerregulativs (Central-
blatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 551, 237, 239, 253).