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Quellen und Entscheidungen.
Bemerkungen zum preussischen Gesetz, betr. die
Kosten königlicher Polizeiverwaltungen in Stadt-
gemeinden vom 20. April 1892.
Von
OTTO GERLAND, Senator und Polizeidirector in Hildesheim.
Das Gesetz, betreffend die Kosten königlicher Polizei-Ver-
waltungen in Stadtgemeinden, ist nach vierjährigen parlamen-
tarıschen Kämpfen und mehrfachen Umarbeitungen endlich zu
Stande gekommen und am 20. April d. J. (G. S. S. 87) verkündet).
1) Das Gesetz lautet folgendermassen:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
8 1.
In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung
ganz oder theilweise von einer Königlichen Behörde geführt wird, bestreitet
der Staat alle durch diese Verwaltung entstehenden Ausgaben einschliesslich
der Kosten für das Nachtwachtwesen und erhebt, unbeschadet der Bestim-
mung des $ 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 — Gesetz-Samml. 8. 65 —
alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen. Zu den Ausgaben tragen
nach Massgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung jährlich bei:
a) die Stadtgemeinde Berlin . . . “2... je 2,50 Mk.,
b) die Stadtgemeinde Kassel neben der feststehenden Summe
von jährlich 8854,05 Mk. . . 2 2 2002.02... je 0,32 Mk,