Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Quellen und Entscheidungen. 
Bemerkungen zum preussischen Gesetz, betr. die 
Kosten königlicher Polizeiverwaltungen in Stadt- 
gemeinden vom 20. April 1892. 
Von 
OTTO GERLAND, Senator und Polizeidirector in Hildesheim. 
Das Gesetz, betreffend die Kosten königlicher Polizei-Ver- 
waltungen in Stadtgemeinden, ist nach vierjährigen parlamen- 
tarıschen Kämpfen und mehrfachen Umarbeitungen endlich zu 
Stande gekommen und am 20. April d. J. (G. S. S. 87) verkündet). 
1) Das Gesetz lautet folgendermassen: 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
8 1. 
In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung 
ganz oder theilweise von einer Königlichen Behörde geführt wird, bestreitet 
der Staat alle durch diese Verwaltung entstehenden Ausgaben einschliesslich 
der Kosten für das Nachtwachtwesen und erhebt, unbeschadet der Bestim- 
mung des $ 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 — Gesetz-Samml. 8. 65 — 
alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen. Zu den Ausgaben tragen 
nach Massgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung jährlich bei: 
a) die Stadtgemeinde Berlin . . . “2... je 2,50 Mk., 
b) die Stadtgemeinde Kassel neben der feststehenden Summe 
von jährlich 8854,05 Mk. . . 2 2 2002.02... je 0,32 Mk,
	        
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