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Da nun die Staatsregierung selbst, wie gezeigt, diese un-
richtige Auslegung des Begriffes der Polizei noch vertritt, so ist
es klar, dass die Polizei bezüglich ihrer Scheidung von der Ver-
waltung nichts gewonnen hat.
2. Nicht viel besser verhält es sich mit der Schaffung
eines einheitlichen Geistes und einer kräftigeren Hand-
habung der Polizei.
Was
a) den einheitlichen Geist der Polizei anlangt, so
darf man gewiss fragen, wo denn eigentlich ein solcher herkommen
soll, da ja die Polizei vollständig zersplittert ist. Jede, nicht mit
königlicher Polizeiverwaltung versehene Stadt verwaltet ihre Polizei
selbständig, und die Oberbehörden haben eine merkwürdige Scheu,
durch eine allgemeine, über die Entscheidung von Einzelfällen
hinausgehende Beaufsichtigung der Polizeiverwaltungen auch nur
den Schein eines Eingriffes in die Selbstverwaltung der Städte
auf sich zu laden. Die Organisation der Polizeiverwaltung ist
fast in jeder Stadt eine besondere, auch sind die Gehaltsverhält-
nisse so verschieden, dass meist ein ganz ungleichartiges Material
von Beamten vorhanden ist. Diese Uebelstände würden aber noch
dadurch verstärkt werden, wenn nun in Folge des hier besprochenen
Gesetzes alle königlichen Polizeiverwaltungen, bis auf diejenigen,
deren Erhaltung ein öffentliches, rein staatliches Interesse
fordert, wie dies der Minister des Innern dem Abgeordnetenhaus
gegenüber am 24. Januar 1889 (Verhandl. S. 87) aussprach, auf-
gehoben werden würden, was allerdings hoffentlich nicht geschehen
wird, ohne dass nicht gleichzeitig ein Gegengewicht gegen die
damit vollkommen als Grundsatz aufgestellte Zersplitterung ge-
geben würde. Die Polizei auf dem Lande aber ist gänzlich von
jeder städtischen Polizeiverwaltung getrennt, indem sie durch die
den Landräthen unterstellte Landgendarmerie gehandhabt wird.
Jedenfalls hat das Polizeikostengesetz und dessen Ausführung zur
Schaffung eines einheitlichen Geistes in der ‚Polizei nichts bei-
getragen; aber auch wenigstens nicht viel
b) zur Herbeiführung einer kräftigeren Hand-
habung der Polizei. Wird diese schon dadurch gehemmt,