Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 592 — 
Da nun die Staatsregierung selbst, wie gezeigt, diese un- 
richtige Auslegung des Begriffes der Polizei noch vertritt, so ist 
es klar, dass die Polizei bezüglich ihrer Scheidung von der Ver- 
waltung nichts gewonnen hat. 
2. Nicht viel besser verhält es sich mit der Schaffung 
eines einheitlichen Geistes und einer kräftigeren Hand- 
habung der Polizei. 
Was 
a) den einheitlichen Geist der Polizei anlangt, so 
darf man gewiss fragen, wo denn eigentlich ein solcher herkommen 
soll, da ja die Polizei vollständig zersplittert ist. Jede, nicht mit 
königlicher Polizeiverwaltung versehene Stadt verwaltet ihre Polizei 
selbständig, und die Oberbehörden haben eine merkwürdige Scheu, 
durch eine allgemeine, über die Entscheidung von Einzelfällen 
hinausgehende Beaufsichtigung der Polizeiverwaltungen auch nur 
den Schein eines Eingriffes in die Selbstverwaltung der Städte 
auf sich zu laden. Die Organisation der Polizeiverwaltung ist 
fast in jeder Stadt eine besondere, auch sind die Gehaltsverhält- 
nisse so verschieden, dass meist ein ganz ungleichartiges Material 
von Beamten vorhanden ist. Diese Uebelstände würden aber noch 
dadurch verstärkt werden, wenn nun in Folge des hier besprochenen 
Gesetzes alle königlichen Polizeiverwaltungen, bis auf diejenigen, 
deren Erhaltung ein öffentliches, rein staatliches Interesse 
fordert, wie dies der Minister des Innern dem Abgeordnetenhaus 
gegenüber am 24. Januar 1889 (Verhandl. S. 87) aussprach, auf- 
gehoben werden würden, was allerdings hoffentlich nicht geschehen 
wird, ohne dass nicht gleichzeitig ein Gegengewicht gegen die 
damit vollkommen als Grundsatz aufgestellte Zersplitterung ge- 
geben würde. Die Polizei auf dem Lande aber ist gänzlich von 
jeder städtischen Polizeiverwaltung getrennt, indem sie durch die 
den Landräthen unterstellte Landgendarmerie gehandhabt wird. 
Jedenfalls hat das Polizeikostengesetz und dessen Ausführung zur 
Schaffung eines einheitlichen Geistes in der ‚Polizei nichts bei- 
getragen; aber auch wenigstens nicht viel 
b) zur Herbeiführung einer kräftigeren Hand- 
habung der Polizei. Wird diese schon dadurch gehemmt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.