Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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dass die Polizei an so vielen Zuständigkeitsgrenzen Halt machen 
muss, so liegt die Unmöglichkeit einer kräftigeren Handhabung 
im Allgemeinen schon in der Natur der städtischen Polizei, wie 
sie z. B. gelegentlich der Verhandlungen des Landtags über das 
Polizeikostengesetz geschildert wurde. Das einzige, was man an 
der städtischen Polizei zu rühmen wusste, war deren grössere 
Billigkeit im Verhältniss zur staatlichen Polizei; doch ist darauf 
kein grosser Werth zu legen, weil mit Recht darauf hingewiesen 
wurde, es beruhe diese Billigkeit nur darauf, dass die Städte 
ihre Polizeibeamten vielfach zu anderen Diensten neben dem 
Polizeidienst verwendeten. Wird dies auch meist nur bei kleineren 
Städten verkommen, da die Polizeibeamten in grösseren Städten 
kaum Zeit finden werden, doppelten Dienst zu thun, so ist jeden- 
falls die Annahme gerechtfertigt, dass eine solche grössere Billig- 
keit nur durch einen geringeren Werth der polizeilichen Leistungen 
aufgewogen werden kann, weil den Beamten nicht die volle Zeit 
zur Erfällung ihres Hauptberufes gelassen wird und weil auch 
eine solche mehrfache Verwendung die Autorität der Beamten 
gegenüber dem Publicum erheblich heruntersetzt. 
Hören wir die Aeusserungen der einzelnen bei den Landtags- 
verhandlungen aufgetretenen Redner: 
Der Abgeordnete von HEYDEBRAND UND DER Lasa, als Re- 
gierungs-Präsident gewiss ein vollkommen klassischer Zeuge, 
äusserte sich dahin (Abgeordnetenhaus 1889 Januar 24 S. 89): 
„Ob darunter‘ (nämlich unter der Billigkeit) „nicht die Leist- 
ungsfähigkeit derselben“ (der städtischen Polizei) „vom polizeilichen 
Gesichtspunkte aus leidet, ist mir durchaus zweifelhaft. Ich bın 
übrigens bisher der Meinung gewesen, dass im Allgemeinen die 
Polizei da, wo sie in Händen königlicher Behörden ruht, straffer 
und besser arbeitet als da, wo sie von den Städten gehandhabt 
wird.“ 
Der Abgeordnete Barıu sagte am 30. März 1889 (Verhandl. 
des Abgeordnetenhauses S. 1394): 
„Der zweite Bürgermeister in den Städten ergänzt in der 
Begel den ersten, er arbeitet das aus, wozu der erste die An- 
regung gegeben hat und wenn der zweite Bürgermeister die Po- 
Archiv für öffentliches Recht. VIIL 4. 39
	        
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