Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 596 — 
wo sie wenigstens fehlt, wird man es nur auf Rechnung der Polizei- 
verwalters setzen müssen, der sie um so leichter handhaben kann, 
als er ja nur mit altgedienten Soldaten zu thun hat. Ihr Fehlen 
wäre also kein Mangel der Organisation, sondern der Handhabung. 
In den kleineren Städten aber, wo die Polizei dem Landrathe 
oder Amtmann u. s. w. unterstellt ist, wird es an diesem liegen, 
die Zucht durchzuführen; bei festem Willen wird das auch gehen. 
Des Königs Rock tragen die städtischen Polizeibeamten auch, sie 
führen den preussischen Adler mit dem königlichen Namenszug 
und die preussische Kokarde am Helm, an der Mütze und auf 
den Epauletten, Achselstücken oder Achselklappen das preussische 
Wappen, es wird freilich seitens der Aufsichtsbehörden wenig 
darauf geachtet, ob die Uniform vorschriftsmässig ist oder nicht, 
und dadurch entstehen bisweilen in Wahrheit Phantasie-Uniformen; 
das ist aber ein Uebelstand, dem sehr leicht und schnell abzu- 
helfen sein möchte. Ob die Gendarmerie-Officiere wesentlich 
zur Hebung des Dienstes beitragen, will ich mindestens dahin- 
gestellt sein lassen; denn da der eigentliche (civile) Dienst des 
Gendarmen durch den Civilvorgesetzten commandirt wird, so hat 
das Vorhandensein doppelter Vorgesetzten häufig Reibungen zwi- 
schen diesen beiden zur Folge, die eher zur Störung als zur 
Förderung des Dienstes beitragen ; es wäre mindestens die Frage, 
ob nicht die Kosten für das Gendarmerie-Officierscorps, das seinen 
Ursprung auf längst vergangene Zeiten und Verhältnisse zurück- 
führt, nicht besser angewandt wären, wenn dafür eine grössere 
Zahl Oberwachtmeister bestellt würden, welche genügend für die 
Instandhaltung der Waffen, Uniformstücke und Pferde sorgen 
könnten. Bei den grösseren königlichen Polizeiverwaltungen fehlt 
es auch an militärischen Vorgesetzten, und trotzdem ist kein 
Mangel bezüglich der Disciplin und Dienstführung bekannt ge- 
worden. Was endlich die Einheit des Dienstes anlangt, so be- 
ruht diese nur in der einheitlichen Dienstordnung; denn im 
übrigen wird der Dienst für jeden Dienstbezirk vom örtlichen 
Vorgesetzten commandirt. Bei aller Vortrefflichkeit der Gen- 
darmen, welche Niemand bestreiten wird, der den aufopfernden 
Dienst dieser Beamten kennt, wird von ihrer Vermehrung für die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.