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städtische Polizei nur ein zweifelhafter Gewinn zu erwarten sein,
ausser wenn die Handhabung der Polizei, wie es bei den kleineren
Städten beabsichtigt zu sein scheint, durch Einbeziehung dieser
Städte in den Patrouillenbezirk der Gendarmerie zum Theil den
Städten entzogen und dem Vorgesetzten der Gendarmerie über-
tragen wird. Die Aufstellung von Gendarmen in den Vororten
grösserer Städte hat für deren Polizeiverwaltung gar keinen Vor-
theil, weil die Gendarmen als königliche Beamte der städtischen
Polizei nicht unterstellt werden können, die Anweisung, die Er-
suchen dieser Polizei zu befolgen, aber nur zu leicht zu Störungen
des ihnen von ihren directen Vorgesetzten übertragenen Dienstes
und zu Reibungen zwischen diesen Vorgesetzten und den Polizei-
behörden führen dürfte.
Ist in allen diesen Richtungen nichts oder doch nur wenig
gewonnen, so kann
II. von der Herstellung einer ausgleichenden Ge-
rechtigkeit gar keine Rede sein. Es ist ja richtig, dass die
Städte mit königlicher Polizeiverwaltung, welche früher gar nichts
zu den Polizeikosten beigetragen haben, jetzt und zwar zum Theil
ganz erheblich zu solchen Beiträgen herangezogen werden. In-
sofern ist eine Ungerechtigkeit beseitigt, aber es bleibt immer
noch die Ungerechtigkeit bestehen, dass diejenigen Städte, welche
eigene Polizeiverwaltung haben, alle Kosten der Polizei tragen
müssen und somit immer noch ungleich stärker belastet sind als
die mit königlicher Polizeiverwaltung versehenen Städte. Und
doch war schon bei den Verhandlungen über das Polizeigesetz
vom 11. März 1850 der Antrag gestellt worden, den Städten mit
eigener Polizeiverwaltung eine Entschädigung dafür — wenn auch
nicht über einen Silbergroschen auf den Kopf der Bevölkerung —
zu zahlen (Abgeordneter von Voss in den Verhandlungen des Ab-
geordnetenhauses 1889 S. 1410). Man sagt, diese grössere Belastung
mit Polizeikosten sei die Gegenleistung dafür, dass diese Städte
die Wohlthat eigener selbstständiger Polizei besässen. Es muss
dies aber keine gar so grosse Wohlthat sein, wie wenigstens aus
dern Gang der Verhandlungen über das Polizeikostengesetz her-