Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 60 ° — 
„Ich bin der festen Ansicht, dass die Stimmung in Bezug 
auf die städtische Polizeiverwaltung sich vollständig geändert hat, 
und die Probe auf das Exempel kann gemacht werden, wenn ein- 
zelnen der kleineren Städte, wie das ın Aussicht genommen ist, 
einmal die staatliche Polizeiverwaltung weggenommen wird. Ich 
bin gewiss, dass wir dann mit Petitionen angegangen werden, 
doch die staatliche Polizeiverwaltung dort zu belassen. Jedenfalls 
aber haben sich die Städte jetzt nicht gerührt, obgleich zugesagt 
war, dass man in Erwägung nehmen werde, ihnen die staatliche 
Polizeiverwaltung zu nehmen. Sie haben sich nicht gerührt und 
etwa Petitionen hierher geschickt und ersucht, dass das Versprechen 
nunmehr auch erfüllt werde.‘ 
In ähnlicher Weise spricht sich ein Correspondent der 
„Deutschen Gemeindezeitung‘ vom 23. Januar 1892 No. 4 S. 21 
aus, indem er gleichzeitig erklärt, dass verschiedene Städte sich 
geweigert hätten, auf die ihnen angesonnene Uebernahme auch 
nur eines Theiles der Polizeiverwaltung einzugehen, eine That- 
sache, die auch hier nur vollständig bestätigt werden kann. Die 
Städte haben eingesehen, dass die Opfer, die man ihnen zumuthet, 
zu grosse sind, um die etwaigen Vorzüge eigener Polizeiverwaltung 
auszugleichen. 
Nimmt man nun noch die Arbeitslast, welche heutzutage der 
Polizei zur Entlastung der Justiz durch Vernehmungen, Ermittel- 
ungen und Feststellungen von Thatsachen, Verhaftungen, Vor- 
führungen und Transporte von Angeklagten oder Verurteilten auf- 
gelegt wird, und die dadurch verursachten sehr erheblichen Kosten 
hinzu, so wird man noch viel deutlicher einsehen, wie ungerecht 
die Vertheilung der Polizeikosten auch nach der Einführung unseres 
Gesetzes ist. 
Soll von einer ausgleichenden Gerechtigkeit die Rede sein, 
dann muss der Staat den Städten mit eigener Polizeiverwaltung 
eine angemessene Entschädigung geben, wie er selbst sie jetzt 
von den Städten mit königlicher Polizeiverwaltung erhält und wie 
sie, wie gezeigt, bereits 1850 angeregt worden ist. So gut die 
staatliche Polizei städtische Geschäfte besorgt, so gut besorgt die 
städtische Polizei staatliche Geschäfte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.