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Eine solche Einrichtung hätte, nebenbei bemerkt, noch den
grossen Vorzug, dass daraufhin der Minister nach Belieben in
einer mit eigener Polizei versehenen Stadt königliche Polizei ein-
führen könnte, ohne zuvor einen Beschluss des Landtags wegen
Einstellung der erforderlichen Beträge in den Staatshaushaltsetat
erwirken zu müssen.
II. Wir kommen schliesslich zur Erörterung der Frage, was
zur Erreichung der gesteckten Ziele möglich und zu
fordern wäre. Es ist zur Beseitigung der zu I. und II. her-
vorgehobenen Mängel auch auf dem Boden des jetzigen Gesetzes
mancherlei zu thun, wenn auch bei den augenblicklich herrschen-
den finanziellen Verhältnissen des preussischen Staates und unter
Berücksichtigung der noch vielfach herrschenden mangelhaften
Begriffe bezüglich des Unterschieds zwischen Delegation staat-
licher Thätlichkeit auf und die Selbstverwaltung durch die Ge-
meinden weder auf eine richtige Scheidung der Zuständigkeit
zwischen Polizei und Verwaltung und Uebernahme der ersteren
durch den Staat noch auf die Zahlung einer Entschädigung an
die Gemeinden mit eigener Polizeiverwaltung für die ihnen hie-
durch erwachsenen Kosten seitens des Staates zu rechnen ist.
Da aber der Minister selbst die ihm unterstellte Polizei in einem
so mangelhaften Lichte hingestellt hat, und mit Rücksicht auf
die von einzelnen Landtagsmitgliedern hervorgehobenen grossen
Mängel ist zu hoffen, dass der Minister nun Hand anlegt, um
eine Reformation der Polizei durchzuführen. Was in dieser Richt-
ung zu thun wäre, mag im Nachfolgenden im Anschluss an das
zu I2 Gesagte kurz dargelegt werden.
1. Man vermisst den einheitlichen Geist der Polizei-
verwaltung. Dieser wäre aber sehr leicht durchzuführen, wenn
der Staat sich nur einmal recht lebhaft daran erinnern wollte,
dass die Polizei im Namen des Königs von den Gemeinden auf
Grund erfolgter Delegation gehandhabt wird. Dann wird es leicht
sein, eine nach der Grösse der einzelnen Stadtgemeinden syste-
matisch geordnete gleichmässige Organisation der gesammten
Polizeiverwaltung einzuführen, die Gehalts- und Pensionsverhält-