Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Eine solche Einrichtung hätte, nebenbei bemerkt, noch den 
grossen Vorzug, dass daraufhin der Minister nach Belieben in 
einer mit eigener Polizei versehenen Stadt königliche Polizei ein- 
führen könnte, ohne zuvor einen Beschluss des Landtags wegen 
Einstellung der erforderlichen Beträge in den Staatshaushaltsetat 
erwirken zu müssen. 
II. Wir kommen schliesslich zur Erörterung der Frage, was 
zur Erreichung der gesteckten Ziele möglich und zu 
fordern wäre. Es ist zur Beseitigung der zu I. und II. her- 
vorgehobenen Mängel auch auf dem Boden des jetzigen Gesetzes 
mancherlei zu thun, wenn auch bei den augenblicklich herrschen- 
den finanziellen Verhältnissen des preussischen Staates und unter 
Berücksichtigung der noch vielfach herrschenden mangelhaften 
Begriffe bezüglich des Unterschieds zwischen Delegation staat- 
licher Thätlichkeit auf und die Selbstverwaltung durch die Ge- 
meinden weder auf eine richtige Scheidung der Zuständigkeit 
zwischen Polizei und Verwaltung und Uebernahme der ersteren 
durch den Staat noch auf die Zahlung einer Entschädigung an 
die Gemeinden mit eigener Polizeiverwaltung für die ihnen hie- 
durch erwachsenen Kosten seitens des Staates zu rechnen ist. 
Da aber der Minister selbst die ihm unterstellte Polizei in einem 
so mangelhaften Lichte hingestellt hat, und mit Rücksicht auf 
die von einzelnen Landtagsmitgliedern hervorgehobenen grossen 
Mängel ist zu hoffen, dass der Minister nun Hand anlegt, um 
eine Reformation der Polizei durchzuführen. Was in dieser Richt- 
ung zu thun wäre, mag im Nachfolgenden im Anschluss an das 
zu I2 Gesagte kurz dargelegt werden. 
1. Man vermisst den einheitlichen Geist der Polizei- 
verwaltung. Dieser wäre aber sehr leicht durchzuführen, wenn 
der Staat sich nur einmal recht lebhaft daran erinnern wollte, 
dass die Polizei im Namen des Königs von den Gemeinden auf 
Grund erfolgter Delegation gehandhabt wird. Dann wird es leicht 
sein, eine nach der Grösse der einzelnen Stadtgemeinden syste- 
matisch geordnete gleichmässige Organisation der gesammten 
Polizeiverwaltung einzuführen, die Gehalts- und Pensionsverhält-
	        
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