Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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nisse der Polizeibeamten gleichmässig zu regeln, eıne gleichmässige 
Uniform der königlichen und der städtischen Polizeibeamten, wie 
dies seitens der städtischen Polizeiverwaltungen schon so oft er- 
beten ist, einzuführen und damit den jetzt auf Grund der ver- 
schiedenen Uniformirungen im Volke herrschenden Aberglauben, 
als sei die städtische Polizei nicht als eine der staatlichen gleich- 
stehende anerkannt, zu beseitigen; vielleicht liesse sich nach dem 
Beispiele des Königreichs Sachsen die Uniform von Polizei und 
Gendarmerie gleichmässig herstellen, vielleicht nur durch kleine 
Abzeichen für den Eingeweihten verschieden. Ferner müsste die 
städtische Polizei nicht aus übergrosser Rücksicht vor der Selbst- 
verwaltung sich selbst überlassen, sondern öfters einer Revision 
unterworfen werden, nach deren Ergebniss dann sich findende 
Mängel abgestellt werden könnten und müssten. 
2. Auch eine kräftigere Handhabung der Polizei 
würde die Folge solcher öfteren Revisionen sein, indem dabei den 
Polizeiverwaltungen die nöthigen Verhaltungsmassregeln gegeben 
werden könnten und namentlich auch darauf geachtet werden 
müsste, dass nicht die Polizeibeamten durch eine mit ihrem Haupt- 
berufe unvereinbare Beschäftigung von ihrer eigentlichen Thätigkeit 
abgezogen würden. Insbesondere wäre darauf zu achten, dass 
nicht die Polizei von einem Beamten im Nebenamte verwaltet 
würde, der wegen der Inanspruchnahme durch sein Hauptamt für 
die Polizei keine Zeit mehr übrig behält, sondern dass eine selbst- 
ständige Polizeiverwaltung (Direction oder wie man sie nennen 
will) errichtet werde, deren Vorstand in erster Linie sich der 
Polizeiverwaltung und nur, wenn es deren geringerer (Geschäfts- 
umfang erlaubt, anderen Beschäftigungen im Nebenamte widmen 
darf, welche ihn nicht von der Hauptthätigkeit abziehen. Es 
mögen dabei die Worte angeführt werden, welche der Abgeord- 
nete von Voss am 30. März 1889 im Abgeordnetenhaus (Verlı. 
S. 1396) aussprach: 
„Wenn der Chef, der beide Verwaltungen‘ (nämlich die der 
Stadt und die der Polizei) ‚zu führen hat, nicht mehr in der 
Lage ist, beide Zweige vollständig übersehen und beherrschen zu
	        
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