Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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grösseren städtischen Polizeidirection zu seiner Ausbildung ge- 
arbeitet hätte und dass er nur angestellt werden darf, wenn er 
von der Behörde, der er zur Ausbildung übergeben worden ist, 
ein günstiges Zeugniss über seine Befähigung erlangt hat. 
Würden diese Vorschläge befolgt, so könnte auch unter den 
jetzigen Verhältnissen die Polizei ganz bestimmt auf eine ihrer 
Aufgabe entsprechenden Höhe gebracht werden.
	        
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