Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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keit für die Frage der öffentlichrechtlichen Ehefähigkeit zu ver- 
neinen. 
Als Grund, warum sich das Domizilprinzip in den Bereich 
des öffentlichen Rechtes nicht übertragen lasse, pflegt gewöhnlich 
der angegeben zu werden, dass das öffentliche Recht seiner Natur 
nach in der Regel nur zwingende Rechtssätze kenne !°). Derselbe 
Grund läge aber für die sog. impedimenta dirimentia publica vor, 
für die privatrechtlichen Ehehindernisse, welche auch von Amts- 
wegen geltend gemacht werden können, (C.-Pr.-O. 8 588 u. 
592) — v. Bar nennt sie in seinem Lehrbuche des internatio- 
nalen Privat- und Strafrechtes S. 70 geradezu „Ehehindernisse, 
die dem öffentlichen Rechte angehören“, — und doch werden die- 
selben, wo für die privatrechtliche Handlungsfähigkeit positiv- 
rechtlich das Domizilsprinzip gilt, als dem Privatrecht angehörig 
nach Wohnsitzrecht behandelt. Es liegt kein innerer Grund vor, 
der es rechtfertigte, auf das polizeiliche Ehehindernis des obrig- 
keitlichen Verehelichungszeugnisses andere Grundsätze anzuwenden, 
als z. B. auf das impedimentum ligaminis. 
So wird durch die Zugehörigkeit unseres Ehehindernisses 
zum öffentlichen Rechtsgebiete die Möglichkeit verschiedener 
rechtlicher Beurteilung der in Frage stehenden Ehe in und 
ausserhalb Bayerns nicht aus der Welt geschafft. Insbesondere 
scheint darnach ein solcher Gegensatz auch im Verhältnis 
Bayerns zu den anderen deutschen Bundesstaaten möglich, soweit 
in letzteren in Fragen der internationalen Handlungsfähigkeit 
das System des Wohnsitzrechtes gilt, wie dies für die Gebiete 
des gemeinen Rechts und des allgemeinen preussischen Landrechts 
der Fall ist. Denn in allen diesen Staaten herrscht das Prinzip po- 
lizeilicher Verehelichungsfreiheit, in den Reichslanden nach franzö- 
sischen, in Helgoland nach englischen Gesetze, im übrigen Reichs- 
!%) So auch die in der vorigen Note angeführte Entscheidung; ferner 
VoGEL, bayerisches Staatsrecht 1885 S. 111, N. 2.
	        
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