Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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das „Strafrecht und Strafprocessrecht“ in $$ 57—75 zum Gegen- 
stande hat. In einem Anhang gibt der Verfasser sodann noch Ausführ- 
ungen über: I. Zubehör des Staatsgebiets mit Rücksicht auf in- 
ternationales Privat- und Strafrecht ($ 76) und: Il. das Recht 
der ExterritorialitätmitRücksichtaufinternationales Privat- 
und Strafrecht— undZuständigkeitder Gerichte bei Ansprüchen 
gegen fremde Staaten und Souveräne ($ 77). Hieran schliesst sich 
ein alphabetisches Register sowie Berichtigungen und Zusätze. 
Wie es ein Lehrbuch mit sich bringt, entwickelt der Verfasser seine 
Grundansichten kurz undin einer gewissen prägnanten Knappheit, gleichwohl 
aber zieht er mit Geschick und in schlagender Weise die Folgerungen hieraus, 
wobei er ganz speciell auf die praktischen Fragen, die sich hierbei aufwerfen, 
mit Liebe eingeht. 
Der Verfasser entwickelt in seinem Lehrbuche eine Theorie des „all- 
gemeinen“ internationalen Privat- und Strafrechts, wobei er zwar besonders, 
aber nicht ausschliesslich das positiv deutsche internationale Privat- und 
Strafrecht in den Kreis seiner Betrachtung zieht. 
Als Aufgabe des sog. internationalen Privatrechts bezeichnet v. Bar: 
die Aufstellung der richtigen, d.h. der Natur der Sache (den Bedürfnissen 
des Verkehrs) entsprechenden Grundsätze über die Anwendung (Berück- 
sichtigung) auswärtiger Rechtsnormen — und definirt sodann das inter- 
nationale Privatrecht alsdieRegelung der in diePrivatrechts- 
verhältnisse eingreifenden Recehtsnormen und Acte der ein- 
zelnen Staaten. Der Verfasser hat auch bei der Darstellung des inter- 
nationalen Privatrechts, d. i. Privat- und Civilprocessrechts den Entwurf des 
bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich über internationales Pri- 
vatrecht und den Gegenentwurf des Referenten in eingehender Weise berück- 
sichtigt; da das Lehrbuch zudem wesentlich für Deutschland bestimmt 
ist, sind bei der Darstellung beider Bücher desselben deutsche Gesetzgebung 
und Rechtsprechung, selbstverständlich in erster Linie die Rechtsprechung 
des Reichsgerichts, besonders und zwar in fleissigster Weise benützt. 
Da die systematische Anordnung, was das erste Buch: das Privat- 
und Civilprocessrecht anlangt, dieselbe ist, wie diejenige, welche der 
Verfasser in seinem oben genannten Handbuch „Theorie und Praxis des 
internationalen Privatrechts“ eingehalten hat und daher zur Genüge be- 
kannt sein dürfte, so gehe ich hier auf dieselbe nicht weiter ein, sondern 
ich will nur Einiges aus dem reichen Inhalt des ersten Buches hervorheben. 
Der Verfasser verwirft mit Recht die Ausdrucksweise „Collision der (re- 
setze‘, „Confliet der Gesetze“, welche vielfach von älteren Schriftstellern 
für „internationales Privatrecht“ gebraucht wurde und uns heute noch 
in der englisch-nordamerikanischen litteratur begegnet: „Denn in 
Wahrheit liegt meist kein Conflict der Gesetze der verschiedenen in Betracht 
kommenden Staaten in dem Sinne vor, dass diese sich den einzelnen Fall
	        
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