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folg gewesen sind. — Was die Frage der Zweckmässigkeit einzelner Bestimm-
ungen des (esetzes anbelangt, so hat Referent selbst Gelegenheit gehabt, in
seiner Schrift „Welche Rechte hat die Minderheit der Actionäre
gegenüber der Gesellschaft?“ (Berlin, Otto Liebmann 1892), in welcher
er die erste umfassende systematische Darstellung der sog. „Minderheitsrechte“
und ihrer Bedeutung auch nach öffentlich - rechtlicher Richtung zu geben
versucht hat, zu einzelnen in den Rahmen dieser Arbeit passenden vielfach
angefochtenen Punkten Stellung zu nehmen. Referent hat dabei u. A. auf
die grossen Gefahren hingewiesen, welche das durch Art. 223a einer bestimmten
Minderheit zugesprochene Recht, gewisse verdächtige Gesellschaftshergänge
durch gerichtlich ernannte Revisoren untersuchen zu lassen, trotz der er-
schwerenden Erfordernisse, welche das Gesetz zum Schutz gegen missbräuch-
liche Benützung aufgestellt hat. nach sich zu ziehen vermag. Betreffs des
einer Minderheit zustehenden sog. „Berufungsrechts“ ist Referent mit HERGEN-
HAHN der Ansicht, dass die im Anfang von mehreren Handelskammern daran
geknüpften Befürchtungen durch die seither gemachten praktischen Erfahr-
ungen keine Bestätigung gefunden haben.
Auch aus desselben Verfassers Commentar zu dem Gesetz betr. die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung tritt unverkennbar die
oben hervorgehobene Geschicklichkeit des Autors hervor, mit klarem Blicke
die Bedürfnisse der Praxis zu erfassen und aus ihnen heraus das Gesetzes-
wort zu deuten. Wohnt diesem Werk auch insofern ein geringerer wissen-
schaftlicher Werth inne, als die Anmerkungen zu den einzelnen Gesetzes-
paragraphen meist aus der Begründung zum ersten und zweiten Entwurf des
Gesetzes geschöpft sind und nur selten (so z. B. hinsichtlich der rechtlichen
Natur der Ges. m. b. H. — S 13 —, oder des Charakters der Nachschüsse
SS 26 ff. —) auf wissenschaftliche Fragen eingegangen wird, so erleidet doch
der Allgemeinwerth des Buches, insbesondere mit Rücksicht auf seinen Zweck,
den Interessen des Handelsstandes zu dienen, dadurch keine Einbusse und
nimmt unter den zahlreichen, vielleicht allzuzahlreichen, bereits zu dem neuen
Gesetz erschienenen Commentaren — Referent hat eine systematische
Darstellung des Gesetzes (Berlin 1893, Internationale Verlagsanstalt) erscheinen
lassen — zweifellos eine hervorragende Stellung ein. Auch hier ist eine werth-
volle Einleitung über Entstehungsgeschichte und Charakteristik der neuen
Gesellschaftsforrm den Erläuterungen vorausgeschickt. Die Judicatur und
Litteratur des Actienrechts hat, soweit sie für dieses Gesetz in Botracht kommt,
reiche Verwendung gefunden. Die Erläuterungen sind wiein dem vorerwähnten
Commentar, wiederum möglichst systematisch geordnet und darum besonders
praktisch brauchbar. Es dürfte sich bei Gelegenheit der hoffentlich nicht
lange ausbleibenden zweiten Auflage empfehlen, dem Gesetz als Anhang ein
Normalstatut für G. m. b. H., wie es der BiRKENBIHL’sche Commentar zeigt,
sowie ferner das Kostengesetz für die Handelsregister-Geschäfte beizufügen.
Berlin W. Dr. Jul. Lubszynski.
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