Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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folg gewesen sind. — Was die Frage der Zweckmässigkeit einzelner Bestimm- 
ungen des (esetzes anbelangt, so hat Referent selbst Gelegenheit gehabt, in 
seiner Schrift „Welche Rechte hat die Minderheit der Actionäre 
gegenüber der Gesellschaft?“ (Berlin, Otto Liebmann 1892), in welcher 
er die erste umfassende systematische Darstellung der sog. „Minderheitsrechte“ 
und ihrer Bedeutung auch nach öffentlich - rechtlicher Richtung zu geben 
versucht hat, zu einzelnen in den Rahmen dieser Arbeit passenden vielfach 
angefochtenen Punkten Stellung zu nehmen. Referent hat dabei u. A. auf 
die grossen Gefahren hingewiesen, welche das durch Art. 223a einer bestimmten 
Minderheit zugesprochene Recht, gewisse verdächtige Gesellschaftshergänge 
durch gerichtlich ernannte Revisoren untersuchen zu lassen, trotz der er- 
schwerenden Erfordernisse, welche das Gesetz zum Schutz gegen missbräuch- 
liche Benützung aufgestellt hat. nach sich zu ziehen vermag. Betreffs des 
einer Minderheit zustehenden sog. „Berufungsrechts“ ist Referent mit HERGEN- 
HAHN der Ansicht, dass die im Anfang von mehreren Handelskammern daran 
geknüpften Befürchtungen durch die seither gemachten praktischen Erfahr- 
ungen keine Bestätigung gefunden haben. 
Auch aus desselben Verfassers Commentar zu dem Gesetz betr. die 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung tritt unverkennbar die 
oben hervorgehobene Geschicklichkeit des Autors hervor, mit klarem Blicke 
die Bedürfnisse der Praxis zu erfassen und aus ihnen heraus das Gesetzes- 
wort zu deuten. Wohnt diesem Werk auch insofern ein geringerer wissen- 
schaftlicher Werth inne, als die Anmerkungen zu den einzelnen Gesetzes- 
paragraphen meist aus der Begründung zum ersten und zweiten Entwurf des 
Gesetzes geschöpft sind und nur selten (so z. B. hinsichtlich der rechtlichen 
Natur der Ges. m. b. H. — S 13 —, oder des Charakters der Nachschüsse 
SS 26 ff. —) auf wissenschaftliche Fragen eingegangen wird, so erleidet doch 
der Allgemeinwerth des Buches, insbesondere mit Rücksicht auf seinen Zweck, 
den Interessen des Handelsstandes zu dienen, dadurch keine Einbusse und 
nimmt unter den zahlreichen, vielleicht allzuzahlreichen, bereits zu dem neuen 
Gesetz erschienenen Commentaren — Referent hat eine systematische 
Darstellung des Gesetzes (Berlin 1893, Internationale Verlagsanstalt) erscheinen 
lassen — zweifellos eine hervorragende Stellung ein. Auch hier ist eine werth- 
volle Einleitung über Entstehungsgeschichte und Charakteristik der neuen 
Gesellschaftsforrm den Erläuterungen vorausgeschickt. Die Judicatur und 
Litteratur des Actienrechts hat, soweit sie für dieses Gesetz in Botracht kommt, 
reiche Verwendung gefunden. Die Erläuterungen sind wiein dem vorerwähnten 
Commentar, wiederum möglichst systematisch geordnet und darum besonders 
praktisch brauchbar. Es dürfte sich bei Gelegenheit der hoffentlich nicht 
lange ausbleibenden zweiten Auflage empfehlen, dem Gesetz als Anhang ein 
Normalstatut für G. m. b. H., wie es der BiRKENBIHL’sche Commentar zeigt, 
sowie ferner das Kostengesetz für die Handelsregister-Geschäfte beizufügen. 
Berlin W. Dr. Jul. Lubszynski. 
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