setzungen zuzulassen ist, wie der Einheimische, und bürgerliche
Rechte im Sinne dieses Rechtssatzes sind alle anderen Rechte,
als Rechte der Teilnahme an der öffentlichen Verwaltung, also
nicht blos privatrechtliche Befugnisse. Es wäre also an sich eine
verschiedene rechtliche Behandlung der in Frage gestellten Ehe
in Bayern und im übrigen Bundesgebiete, soweit dort Domizils-
system herrscht, nicht ausgeschlossen. Allein nichtsdesto-
weniger ist dies nicht der Fall.
Allerdings verhält sich die Sache auch nicht so, wie GEor6
Mryver meint, als hinge seit Einführung des Personenstandsgesetzes
vom 6. Februar 1875 die civilrechtliche Giltigkeit der Ehe
eines jeden Bayern, gleichgiltig, ob die Ehe innerhalb oder ausser-
halb Bayerns abgeschlossen worden, infolge des $ 39 dieses Ge-
setzes, welcher alle Vorschriften aufhebt, durch welche das Recht
zur Eheschliessung weiter beschränkt wird, als durch das Personen-
standssesetz, nicht mehr von der Beobachtung jener polizei-
lichen Ehebeschränkung ab.
Aus S 74 Abs. 2 am gleichen Orte ergibt sich vielmehr,
dass der Gesetzgeber vom 6. Februar 1875 bei Aufstellung seiner
Rechtssätze von der Annahme fortdauernder Abhängigkeit der
zivilrechtlichen Gültigkeit von jenem polizeilichen Erfordernis
ausgeht.
$ 74 Abs. 2 bestimmt: „Wo die Zulässigkeit der Ehe
nach den bestehenden Landesgesetzen von einem Aufgebot ab-
hängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die
Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von
den Standesbeamten anzuordnenden Aufgebots“. Nach dem bayer-
ischen Gesetze vom 16. April 1868 aber ist nicht blos die privat-,
sondern auch die öffentlichrechtliche Zulässigkeit der Ehe von
einem Aufgebot abhängig, denn das in Art. 35 dieses Gesetzes
näher geregelte Aufgebot hat nach Art. 34 ebenda die Natur einer
„amtlichen Erhebung über das Nichtvorhandensein zivilrechtlicher
Ehehindernisse‘‘, und diese amtlichen Erhebungen werden in Art. 34