neben dem Nachweis, dass der Verehelichung Militärdienstpflicht
oder berufsmässiger öffentlicher Dienst nicht im Wege stehen,
und neben dem Nichtvorhandensein eines Einspruchs der Heimat-
gemeinde als „Bedingung‘‘ der Ausstellung des Verehelichungs-
zeugnisses, damit aber auch, nachdem die Ausstellung des Zeug-
nisses : die polizeiliche Zulässigkeit der beabsichtigten Ehe-
schliessung bezeugt, dieser polizeilichen Zulässigkeit selbst bezeich-
net. Gegen Meysrr hat sich die gesammte Litteratur erklärt, Lasann
in seinem Staatsrecht des deutschen Reiches, 2. Aufl. Bd. IS. 157
Anm. 3, SEypEL in seinem bayerischen Staatsrecht Bd. I S. 525
Anm. 5 und Bd. V 8. 186, Störk ın v. HouftzEnnorrr's
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft, deutsches Verfassungsrecht,
S. 1089 und die von Meryer selbst in seinem Lehrbuche des
deutschen Staatsrechtes 3. Aufl. $ 76 N. 5 angeführten weiteren
Schriftsteller '?).
Dass die übrigen Bundesstaaten die in Frage stehende Ehe
nicht auf Grund des Satzes, dass über rechtliche Voraussetzungen
einer Ehe das erste Ehedomizil des Mannes entscheidet, als giltig
behandeln dürfen, ergibt sich im Wege ausdehnender Auslegung
aus dem Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 über die Ueber-
nahme von Ausgewiesenen.
Nach $ 1 lit. a und b dieses Vertrages ist jeder der Ver-
tragsstaaten verpflichtet, diejenigen Individuen, welche noch fort-
dauernd seine Angehörigen sind, und auch seine „vormaligen
Angehörigen, auch wenn sie die Unterthanenschaft nach der in-
ländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, solange, als sie
nicht dem andern Staat nach dessen eigener Gesetzgebung ange-
hörig geworden siud“, auf Verlangen des anderen Staates wieder
zu übernehmen. In Anschluss hieran setzt $ 3 Abs. 1 bezüglich
des Umfangs dieser Uebernahmeverbindlichkeit fest, dass Ehe-
18) Dazu noch Blätter für administrative Praxis Bd. 39 S. 241 ff. und
v. RıEDEL—v. MÜLLER—Prösst a. a. O. S. 69.