Frage in der Literatur anlangt, insbesondere mit dem in Wider-
spruch, was SEYDEL in dieser Richtung ausgeführt.
SEYDEL hat sich mit der Frage des Herrschaftsbereiches
jener bayerischen Rechtsnorm wiederholt befasst, zuerst in einem
in seiner Hauptbedeutung später noch zu würdigenden Aufsatze
ın Luthardt’s Blättern für administrative Praxis und Polizei-
gerichtspflege Bd. 40 (1890) S. 130 ff. „über die bürgerliche Un-
giltigkeit der Ehe nach Art. 33 des bayerischen Heimatsgesetzes“
und dann vollkommen übereinstimmend in seinem bayerischen
Staatsrechte Bad. V S. 191 und 192.
Die Bemerkungen Sevpeıs sind diese:
Es bestehe kein Zweifel darüber, dass die Rechtsnorm, von
der hier die Rede, nach dem Wesen der Personalhoheit des
Staates die bayerischen Staatsangehörigen auch binde. wenn sie
ausser Landes Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Dies gelte auch für die Fälle des Wohnsitzes oder Auf-
enthalts in anderen Staaten des deutschen Reiches. Denn das
bayerische Sonderrecht bestehe soweit, als die bayerische Staats-
gewalt reiche, und die bayerische Staatsgewalt erstrecke sich
nicht blos über das bayerische Gebiet, sondern nicht minder über
die bayerischen Unterthanen.
Dagegen vermöge das bayerische Recht nicht zu verhindern,
dass der fremde Staat, in dessen Gebiete die Ehe eines Bayern
ohne das erforderliche Verehelichungszeugnis abgeschlossen worden
sei, diese Ehe als giltig behandele. Denn der fremde Staat seı
in seinem Gebiete souverän und brauche sich um das bayerische
Recht nichts zu kümmern. Allerdings könne er umgekehrt auch
nicht bewirken, dass Bayern sein Recht vor dem fremden Rechte
zurückweichen lasse. Mit anderen Worten, es bleibe hier ein-
fach bei einem Widerstreite des Rechtes, der nicht ausgeglichen
werden könne.
Das Gesagte gelte gleichmässig für das Verhältnis des
bayerischen Rechtes zu dem Rechte eines Staates des Auslandes