Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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wie zu dem Rechte eines deutschen Bundesstaates, möge letzteres 
Landes- oder Reichsrecht sein. Denn das bayerische Recht, 
welches hier in Betracht komme, sei zwar in seinem Bestande 
gegenüber dem Reichsrechte durch Sonderrecht geschützt, aber 
es seı nicht selbst Reichsrecht, sondern für alle anderen deutschen 
Staaten fremdes Recht. Und ebenso sei das Landesrecht der 
übrigen Bundesstaaten und das für die Bundesstaaten ausser 
Bayern geltende Reichsrecht für Bayern fremdes Recht. 
Wir sehen, SeynpeL zieht eine Berücksichtigung der Gothaer 
Uebereinkunft gar nicht in Frage. Indem er dies nicht thut, ge- 
langt er vollkommen zutreffend zu dem Resultate, zu welchem 
auch wir mangels der Bestinnmung des $ 3 Abs. 3 des Gothaer 
Vertrages vom Domizilisystem aus gekommen wären. In Folge 
des Vorhandenseins jener Rechtsnorm ist unser Ergebnis ein 
anderes: Es besteht kein Widerstreit des für die Beurteilung 
fraglicher Ehen massgebenden objektiven Rechtes im Verhält- 
nisse Bayerns zu den übrigen Bundesstaaten und zum Reiche 
und im Verhältnisse dieser Staaten unter einander. 
Ein andere Frage ist — und sie soll nuu erörtert werden 
—, ob ein Streben der fremden Regierungen, von der Beachtung 
jener bayerischen Ehebeschränkungen befreit zu werden, sich nicht 
verwaltungspolitisch rechtfertigen liesse. Machte es der Zweck, 
welchem jenes polizeiliche Ehehindernis dienen sollte, wirklich 
erforderlich, die Rechtswirkungen des Mangels jenes Zeugnisses 
soweit zu ziehen, dass auch die internationale und interterri- 
toriale Verhältnisse berührende Eigenschaft der Staatsangehörig- 
keit dadurch berührt wurde? 
Der Hauptgrund, weswegen die Ausübung des subjektiven 
Verehelichungsrechtes von der Erteilung solcher Verehelichungs- 
bewilligung abhängig gemacht wurde, ist die Rücksicht auf die 
zur eventuellen Unterstützung der zu gründenden Familie ver- 
pflichteten öffentlichen Rechtssubjekte, insbesondere auf die Heimat- 
gemeinde.
	        
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