dieses Zeugnis abgeschlossenen Ehe jene heimatrechtlichen Wir-
kungen versagt bleiben. Es geschähe mehr, denn Grund und
Zweck erfordern, wenn an die Gehotsübertretung auch rein staats-
oder gar civilrechtliche Wirkungen geknüpft würden, wenn Frau
und Kindern auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes
vorenthalten und die Ehe selbst sogar civilrechtlich als wirkungs-
los behandelt würde.
Es erfordert dies nicht die von dem Gesichtspunkt des
Schutzes der allgemeinen Wohlfahrt eingegebene Berücksichtigung
der Gemeindeinteressen, es erfordern dies am allerwenigsten die
übrigen Interessen, deren Schutz das Verehelichungszeugnis
dienen soll.
Die Rechtsfolgen, welche sich an das Vorhandensein civil-
rechtlicher Ehehindernisse knüpfen, hat das Civilrecht schon all-
gemein geordnet, ohne sich überhaupt darum zu kümmern, ob
es zur Verehelichung eines obrigkeitlichen Ehezeugnisses bedarf
oder nicht. Es bedarf also aus diesem Grunde nicht noch be-
sonderer civilrechtlicher Nachteile. Es bedarf deren um so
weniger, als der Austrag solch civilrechtlicher Hindernisse den
Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden zu übertragen ist.
Und ebensowenig heischt die Nichtbeachtung der militär-
und staatsdienstlichen Vorschriften über die Notwendigkeit dienst-
licher Verehelichungsbewilligung, dass sie mit Nachteilen ım
Gebiete des Staatsangehörigkeitsverhältnisses oder mit civilrecht-
lichen Nachteilen geahndet wird; es genügt, wenn jene Nach-
teile sich im Gebiete des militärischen und staatsdienstlichen
Verhältnisses bewegen; es reichen Dienststrafen als Folge des
Verhaltens hin.
Der Beachtung unseres polizeilichen Ehehindernisses war
demnach der Vollzug vollkommen gesichert, wenn neben Strafe
als Nachteil die Folge gesetzt wurde, dass eine ohne jenes
Jeugnis eingegangene Ehe heimatrechtlicher Wirkung ent-
behren soll.