Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

dieses Zeugnis abgeschlossenen Ehe jene heimatrechtlichen Wir- 
kungen versagt bleiben. Es geschähe mehr, denn Grund und 
Zweck erfordern, wenn an die Gehotsübertretung auch rein staats- 
oder gar civilrechtliche Wirkungen geknüpft würden, wenn Frau 
und Kindern auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes 
vorenthalten und die Ehe selbst sogar civilrechtlich als wirkungs- 
los behandelt würde. 
Es erfordert dies nicht die von dem Gesichtspunkt des 
Schutzes der allgemeinen Wohlfahrt eingegebene Berücksichtigung 
der Gemeindeinteressen, es erfordern dies am allerwenigsten die 
übrigen Interessen, deren Schutz das Verehelichungszeugnis 
dienen soll. 
Die Rechtsfolgen, welche sich an das Vorhandensein civil- 
rechtlicher Ehehindernisse knüpfen, hat das Civilrecht schon all- 
gemein geordnet, ohne sich überhaupt darum zu kümmern, ob 
es zur Verehelichung eines obrigkeitlichen Ehezeugnisses bedarf 
oder nicht. Es bedarf also aus diesem Grunde nicht noch be- 
sonderer civilrechtlicher Nachteile. Es bedarf deren um so 
weniger, als der Austrag solch civilrechtlicher Hindernisse den 
Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden zu übertragen ist. 
Und ebensowenig heischt die Nichtbeachtung der militär- 
und staatsdienstlichen Vorschriften über die Notwendigkeit dienst- 
licher Verehelichungsbewilligung, dass sie mit Nachteilen ım 
Gebiete des Staatsangehörigkeitsverhältnisses oder mit civilrecht- 
lichen Nachteilen geahndet wird; es genügt, wenn jene Nach- 
teile sich im Gebiete des militärischen und staatsdienstlichen 
Verhältnisses bewegen; es reichen Dienststrafen als Folge des 
Verhaltens hin. 
Der Beachtung unseres polizeilichen Ehehindernisses war 
demnach der Vollzug vollkommen gesichert, wenn neben Strafe 
als Nachteil die Folge gesetzt wurde, dass eine ohne jenes 
Jeugnis eingegangene Ehe heimatrechtlicher Wirkung ent- 
behren soll.
	        
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